Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 14.09.1984 - 15 OVG A 22/82
Aktenzeichen | 15 OVG A 22/82 | Entscheidung | Urteil | Datum | 14.09.1984 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren gegen einen Verwaltungsakt ist notwendig i. S. von § 80 Abs. 2 VwVfG, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte. |
Aus den Gründen
Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 20.07.1982 ist rechtmäßig. Der Kläger kann eine Erstattung der ihm im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.09.1981 entstandenen Kosten für die Beauftragung seines Prozeßbevollmächtigten nicht nach § 1 Abs. 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 03.12.1976 (NdsGVBl S. 311) - Nds. VwVfG - iVm. § 80 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 25.05.1976 (BGBl I S. 1253) - VwVfG - verlangen.
Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren gegen einen Verwaltungsakt i. S. d. § 80 Abs. 2 VwVfG dann, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (BVerwGE 17, 264; 55, 299). Dies ist jedoch nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (BVerwGE 55, 299; Kopp, VwVfG (Kommentar), 3. Aufl., § 80 RdNr. 30 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum). Nicht erforderlich ist, daß es sich um einen komplizierten oder umfangreichen Sachverhalt handelt. Im vorliegenden Fall war der Kläger jedoch in der Lage, auch ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts seine Rechte in ausreichendem Umfang gegenüber dem Beklagten wahrzunehmen. Der Beklagte hatte in dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.1981 das dem Kläger zur Last gelegte Verhalten klar und deutlich umrissen. In dem Bescheid heißt es u. a.: "Entgegen den Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes ... beseitigten sie gemeinsam mit dem Teilnehmer T. den Bewuchsstreifen, eine 15 - 20-jährige Eichen-, Birken-, Erlen- und Ebereschenreihe (etwa 17 Bäume)." Dem Kläger war es aufgrund dieser Angaben unschwer möglich, den Irrtum des Beklagten aufzudecken und ihn schriftlich oder telefonisch, und zwar ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, darauf hinzuweisen, daß er an der Beseitigung der Baumreihe nicht beteiligt war und somit seine Inanspruchnahme durch den in Rede stehenden Bescheid nicht erfolgen konnte. Ein solches Verhalten war ihm auch zumutbar, weil ihm die Bediensteten des Beklagten aufgrund der jahrelangen Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens und die dadurch bedingten Verhandlungen mit den Beteiligten nicht unbekannt waren. Ein Sachverhalt, der entsprechend dem Regelfall die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren als notwendig erscheinen läßt, liegt mithin nicht vor.