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von Anonymer Benutzer

RzF - 13 - zu § 147 Abs. 4 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 22.07.1983 - F 21/82 = RdL 1983 S. 242= AgrarR 1984 S. 48

Aktenzeichen F 21/82 Entscheidung Urteil Datum 22.07.1983
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen RdL 1983 S. 242 = AgrarR 1984 S. 48  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit in Vorverfahren (Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan) sind ohne eine Kostenentscheidung im Sinne vom § 72 bzw. § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht erstattungsfähig. Sie sind im Falle einer vergleichsweisen Erledigung des Vorverfahrens nur erstattungsfähig, wenn der Vergleich selbst darüber eine dementsprechende Regelung enthält.

Aus den Gründen

Die Kläger können nach Erledigung ihres Widerspruchs durch den abgeschlossenen Vergleich keine Erstattung ihrer Aufwendungen erreichen, die ihnen durch Inanspruchnahme des Bevollmächtigten entstanden sind.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), der für die von den Klägern geltend gemachte verfahrensrechtliche Kostenerstattungspflicht des Beklagten allein in Betracht kommt (§ 1 Abs. 1 HVwVfG), hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.

Die erste Voraussetzung dieser Bestimmung ist erfüllt. Die Kläger haben gegen den Flurbereinigungsplan Widerspruch erhoben.

Die zweite Voraussetzung, daß auch der Widerspruch erfolgreich im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG war, ist nicht erfüllt. Ein Widerspruch hat im Sinne dieser Bestimmung Erfolg, wenn über ihn positiv entschieden wird, das heißt, wenn entweder die Ausgangsbehörde dem Widerspruch entscheidungsweise abhilft oder die Widerspruchsbehörde auf den Widerspruch den angefochtenen Verwaltungsakt ebenfalls im Wege einer Entscheidung aufhebt. Beides ist hier nicht geschehen. Vielmehr wurde der Widerspruch im Wege eines Vergleichs zurückgenommen.

Da keine der nach erfolgreichem Widerspruch denkbaren Entscheidungen vorliegt, fehlt es auch an der für eine Kostenerstattung unerläßlich erforderlichen Kostenentscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 23. Februar 1982 - BVerwG 7 C 72/79 - in NJW 1982 Seite 1827, DÖV 1983 Seite 32 und JZ 1982 Seite 678 sowie Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 29/80 - in BVerwGE Band 62 Seite 296), die entweder nach § 72 oder § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO mit der Hauptsacheentscheidung zu ergehen hätte. Die Bestimmung des § 80 HVwVfG regelt nämlich lediglich, wie die Bestimmungen der §§ 154 ff. VwGO nur den Inhalt der Entscheidung über die Kosten des Vorverfahrens (vgl. die oben angegebenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum insoweit gleichlautenden Verwaltungsverfahrensgesetz). Sie bestimmt nicht unmittelbar, daß nach erfolgreichem Widerspruch dem Widerspruchsführer seine Kosten erstattet werden müssen.

Im vorliegenden Falle hat vielmehr der Widerspruch seine Erledigung durch einen Vergleich gefunden. Für Fälle der vergleichsweisen Erledigung eines Widerspruchs enthält das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Bestimmung. Mithin kann eine Kostenerstattung nach vergleichsweiser Erledigung des Widerspruchs nur dann verlangt werden, wenn der Vergleich selbst eine Kostenregelung enthält. Das ist hier nicht der Fall.

Im übrigen sei, ohne daß es noch darauf ankommt, darauf hingewiesen, daß die anwaltliche Tätigkeit des Bevollmächtigten nur dann überhaupt einer Kostenerstattung nach § 80 HVwVfG zugänglich sein könnte, wenn sie sich auf das Widerspruchsverfahren und nicht auf die Verwirklichung des aus dem Vergleich resultierenden Anspruchs bezöge.