Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 13.09.1978 - IX G 61/75
Aktenzeichen | IX G 61/75 | Entscheidung | Urteil | Datum | 13.09.1978 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Hat die obere Flurbereinigungsbehörde nach § 147 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 FlurbG einen Pauschsatz und eine Gebühr festgesetzt, findet § 80 Abs. 3 Satz 1 des VwVfGNW keine Anwendung. |
Aus den Gründen
Wenn der Kläger zwischen der Kostenentscheidung, die unmittelbar mit der Anfechtungsklage anfechtbar sei, und der Kostenfestsetzung, die zunächst nur mit dem Widerspruch angefochten werden könne, unterscheidet, so bezieht er sich anscheinend auf die Regelungen des § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land N.-W. (VwVfG NW) vom 21. Dezember 1976, GV NW Seite 438. Dieses Gesetz ergänzt das Verwaltungsverfahrensrecht des Flurbereinigungsgesetzes, wie der Senat in seinem Urteil vom 13. Oktober 1977 - IX G 61/75 - Seite 13, entschieden hat. § 80 VwVfG NW unterscheidet - ebenso wie § 80 des (Bundes-)Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976, BGBl I Seite 1253 - zwischen Kostenentscheidung (Absatz 1) und Kostenfestsetzung (Absatz 3). Absatz 1 enthält materielles Kostenrecht, das bei der nach § 73 Absatz 3 Satz 2 VwGO zu treffenden Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheides anzuwenden ist. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat nach Satz 1 der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Grundsätzlich umgekehrt hat, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, der Widerspruchsführer der Behörde die Aufwendungen der vorgenannten Art zu erstatten (Satz 3). § 80 Absatz 3 Satz 1 VwVfG NW regelt die Kostenfestsetzung in der Weise, daß die Behörde, welche die Kostengrundentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen festsetzt. Anders als die Kostengrundentscheidung ist die aufgrund dieser Vorschrift ergehende Kostenfestsetzung grundsätzlich erst nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens mit der Klage anfechtbar. Soweit die obere Flurbereinigungsbehörde nach § 147 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 FlurbG einen Pauschsatz und eine Gebühr festsetzt, findet § 80 Absatz 3 Satz 1 VwVfG NW jedoch keine Anwendung. Vielmehr wird durch die Sonderregelungen des § 147 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 VwGO die Kostenfestsetzung in dem in diesen Vorschriften vorgesehenen Umfang in die Kostenentscheidung einbezogen, die durch den Widerspruchsbescheid zu treffen ist und nur unmittelbar durch Klage angefochten werden kann.