Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 05.02.2007 - 7 S 872/05 (Lieferung 2008)

Aktenzeichen 7 S 872/05 Entscheidung Beschluss Datum 05.02.2007
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung 2008

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird gem. § 147 Abs. 3 FlurbG keine Gerichtsgebühr erhoben.
2. Die Kosten des Vorverfahrens sind Teil der außergerichtlichen Kosten des Klägers

Aus den Gründen

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren gemäß § 138 Abs. 1 S. 2 FlurbG i.V.m. § 93 Abs. 3 S. 1 VwGO <Anmerkung der Redaktion: richtig § 92> in entsprechender Anwendung einzustellen und über die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen zu entscheiden. Hierfür ist die bestellte Berichterstatterin allein zuständig (§ 138 Abs. 1 S. 2 FlurbG i.V.m. § 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO).


Gem. § 138 Abs. 1 S. 2 FlurbG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Erledigung des Rechtsstreits ist darauf zurückzuführen, dass im weiteren Flurbereinigungsverfahren die Beteiligten eine gütliche Einigung erzielt haben. Im Hinblick hierauf ist die Kostenaufhebung die sachgerechte Entscheidung.


Bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird gem. § 147 Abs. 3 FlurbG keine Gerichtsgebühr erhoben. Das Absehen von einer Auferlegung der dem Gericht entstandenen Auslagen entspricht der genannten Vorschrift.


Eine gesonderte Entscheidung über die Kosten des Vorverfahrens kommt nicht in Betracht, denn diese sind Teil der außergerichtlichen Kosten der Klägerin (§ 162 Abs. 1 VwGO und Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 5 m.w.N.).