Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 07.02.1977 - VII 1716/76
Aktenzeichen | VII 1716/76 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 07.02.1977 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | § 147 Abs. 3 FlurbG ermächtigt das Flurbereinigungsgericht, auch von der Erhebung der im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen Auslagen abzusehen, wenn die Klage im zweiten Durchgang vor dem Flurbereinigungsgericht zurückgenommen wird und vom Bundesverwaltungsgericht die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung des Flurbereinigungsgerichts überlassen worden ist. |
Aus den Gründen
Nachdem die Kläger im zweiten Durchgang vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Klage zurückgenommen haben und der Beklagte der Klagerücknahme zugestimmt hat, war das Urteilsverfahren gem. § 138 Abs. 1 S. 2 FlurbG i. V. mit § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Gemäß § 155 Abs. 2 VwGO i. V. mit § 159 S. 2 VwGO haben die Kläger als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten zu tragen. Jedoch konnte zugunsten der Kläger auf ihren Antrag vom 10.1.1977 von der Erhebung der den Gerichten im Urteilsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im ersten und zweiten Durchgang und im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen Auslagen in Anwendung des § 147 Abs. 3 FlurbG abgesehen werden, da durch die die Beteiligten betreffende einschlägige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.1976 - V C 36/75 - es dem Senat überlassen war, insoweit ebenfalls über die im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen mit zu entscheiden.