RzF - 18 - zu § 147 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Greifswald, Beschluss vom 30.06.2008 - 9 K 23/04 (Lieferung 2009)

Aktenzeichen 9 K 23/04 Entscheidung Beschluss Datum 30.06.2008
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen Lieferung 2009

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. In flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren entstehen im Falle der Klagestattgabe keine Gerichtskosten.

Aus den Gründen

Die Kläger haben die Festsetzung des Streitwertes beantragt. In flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren entstehen im Falle der - wie hier - Klagestattgabe gem. § 147 FlurbG keine Gerichtskosten (vgl. ausführlich OVG Frankfurt/O., Urteil v. 25.01.2001 - 8 D 12/98 -, RdL 2001, 265,270, Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008 § 147 Rn. 1 m.w.N.). Der Streitwert muss daher nicht festgesetzt werden. Der o. g. Antrag ist somit als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes zu verstehen. Dieser ist nach §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 3 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG für die Anfechtung des 3. Nachtrages zum Bodenordnungsplan (Frage des Regelungsgehaltes der hier streitigen Dienstbarkeit) mit 5.000,- € zu bemessen.