RzF - 11 - zu § 147 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 26.08.1980 - 9 C 95/78

Aktenzeichen 9 C 95/78 Entscheidung Beschluss Datum 26.08.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Frage der Erstattung von Gutachterkosten.

Aus den Gründen

Die Erinnerung ist insoweit unbegründet, als der Kläger die Erstattung der Kosten in Höhe von 327,50 DM für das von ihm im Verlaufe der Beweisaufnahme überreichte Gutachten des Ingenieurbüros begehrt. Diese Aufwendungen waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig und sind deshalb nach § 162 Absatz 1 VwGO nicht erstattungsfähig. Mit Rücksicht auf die dem Kläger jedenfalls aufgrund eines früheren Rechtsstreites (9 C 50/77) bekannte Besetzung des Flurbereinigungsgerichts mit fachkundigen Richtern (§ 139 Absatz 2 FlurbG) bestand für ihn keine Veranlassung, sich über die Frage, ob und in welchem Umfange die ihm von dem Beklagten zuerkannte Abfindung zu Bewirtschaftungserschwernissen und dadurch bedingten Mehraufwendungen führen werde, ein privates Gutachten erstatten zu lassen. Der für die Beurteilung dieser Frage maßgebliche Sachverhalt konnte - was dem Kläger erkennbar sein mußte - ohne Einschaltung eines Sachverständigen von dem Gericht selbst - etwa durch Augenscheinseinnahme - ermittelt werden, und die aufgrund dieses Sachverhaltes für die zu treffende gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Schlußfolgerungen konnte das Flurbereinigungsgericht wegen seiner Besetzung mit fachkundigen Richtern unmittelbar selbst ziehen. Dementsprechend ist auch das vom Kläger überreichte Privatgutachten auf das Urteil vom 03./05. September 1979 erkennbar ohne Einfluß geblieben.