Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.01.1971 - IV B 105.69 = Buchholz BVerwG 424.01 § 144 FlurbG Nr. 6= RdL 1971 S. 193
Aktenzeichen | IV B 105.69 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 08.01.1971 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = Buchholz BVerwG 424.01 § 144 FlurbG Nr. 6 = RdL 1971 S. 193 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das Flurbereinigungsgericht hat eine Rechtsgestaltungsbefugnis im Rahmen desselben Ermessens, das auch der Flurbereinigungsbehörde zusteht. |
Aus den Gründen
Hier verkennen die Beschwerdeführer die sich aus der Vorschrift des § 144 FlurbG ergebenden Besonderheiten des flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens, wenn den Gegenstand der Klage Beschwerden gegen den Flurbereinigungsplan bilden. Auf Grund dieser Vorschrift ist das Gericht nicht auf eine Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts beschränkt, vielmehr ist ihm eine umfassende Rechtsgestaltungsbefugnis eingeräumt (vgl. Urteile vom 6. Dezember 1956 - BVerwG I C 75.55 - (BVerwGE 4, 191 (194)) und vom 11. Dezember 1958 - BVerwG I C 95.57 - (BVerwGE 8, 65 (66))). Hiernach kann das Flurbereinigungsgericht im Rahmen desselben Ermessens, das auch der Behörde zusteht (§ 146 Nr. 2 FlurbG), den Flurbereinigungsplan ändern, ergänzen oder sogar in vollem Umfange umgestalten, wobei sich diese Befugnis nicht auf die Abfindungen der Teilnehmer beschränkt, sondern auch alle übrigen im Flurbereinigungsplan enthaltenen Regelungen erfassen kann (vgl. Steuer, Flurbereinigungsgesetz, 2. Aufl., 1967, Anm. 3 zu § 144). Dabei ist das Gericht im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis nicht gehindert, wenn es eine Änderung des Flurbereinigungsplans hinsichtlich einer die Prozeßbeteiligten betreffenden Regelung vornimmt, auch in andere Teilnehmer berührende Teile des Flurbereinigungsplans einzugreifen und insoweit abweichende Festsetzungen zu treffen, wenn ihm das wegen des Zusammenhangs der einen und der anderen Regelung erforderlich erscheint. In diesem Falle ist es notwendig, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Genüge zu tun, alle von der beabsichtigten Planänderung betroffenen Teilnehmer zum Verfahren beizuladen und ihnen die möglichen Planänderungen vor Erlaß der Entscheidung bekanntzugeben und so zu erläutern, daß die Beteiligten hierzu alle von ihrem Standpunkt aus in Betracht kommenden Gesichtspunkte vortragen können (vgl. Beschlüsse vom 15. September 1955 - BVerwG I B 56.55 - (BVerwGE 2, 197, 198) und vom 19. August 1960 - BVerwG I CB 56.60). Dies gilt besonders auch deshalb, weil die Änderung des Flurbereinigungsplans durch das Flurbereinigungsgericht eine abschließende Entscheidung dieses Streitpunkts darstellt, die nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht erneut zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - (RdL 1959, 51)). Mithin konnte das Flurbereinigungsgericht, wenn es insbesondere in Ergänzung des Flurbereinigungsplans den von dem Beigeladenen in dem fraglichen Wegstück angelegten Seitengraben zur gemeinschaftlichen Anlage erklärt und damit die bisher dem Beigeladenen obliegende Unterhaltungslast von diesem auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen hat, in Zusammenhang damit auch den Nachtrag XVI zum Flurbereinigungsplan ändern und den diesem Beigeladenen darin gewährten Geldausgleich von 12 500 DM auf 9 500 DM herabsetzen, wenn ihm diese Höhe als angemessen erschien. An der Herabsetzung dieses Betrages war das Gericht auch dadurch nicht gehindert, daß die ursprüngliche Höhe dieses Betrages durch eine in Erledigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 1964 zwischen der Flurbereinigungsbehörde und dem Beigeladenen zustandegekommenen Vereinbarung festgesetzt worden war. Da nämlich die dem Flurbereinigungsgericht nach § 144 FlurbG eingeräumte Gestaltungsbefugnis, eigene Festsetzungen zu treffen, unabhängig von der der Behörde zusteht, ist es in seiner Gestaltungsfreiheit nicht durch Vereinbarungen oder Zusagen der Behörde beschränkt.
Anmerkung
So erneut BVerwG, Urteil vom 25.11.1977 - 5 C 58.77