Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 12.12.1958 - 6 VII 57
Aktenzeichen | 6 VII 57 | Entscheidung | Urteil | Datum | 12.12.1958 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Frage, wann eine Abfindung zweckmäßig ist. |
Aus den Gründen
Als zweckmäßige Abfindung im Sinne des § 146 Nr. 2 FlurbG hat nicht etwa eine Bereinigungslösung zu gelten, die einem Beteiligten allein die für ihn denkbar besten neuen Besitzverhältnisse schafft, denn die Flurbereinigung kann sich nicht darin erschöpfen, die Besitzverhältnisse eines einzelnen Beteiligten seinen Anforderungen und Vorstellungen entsprechend zu ordnen. Allen Grundstückseigentümern des Bereinigungsgebietes ist gleichmäßig und gleichwertig der neue Besitz zuzuweisen. Jede einzelne Zuteilung kann nur dadurch gefunden werden, daß die Interessen aller Beteiligten sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.