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von Anonymer Benutzer

RzF - 12 - zu § 146 Nr. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 13.04.1989 - 13 A 87.00420

Aktenzeichen 13 A 87.00420 Entscheidung Urteil Datum 13.04.1989
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Die flurbereinigungsgerichtliche Zweckmäßigkeitsüberprüfung hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob ein Abwägungsausfall vorliegt, die Abwägung mit einem Abwägungsdefizit behaftet oder eine Abwägungsfehleinschätzung zu verzeichnen ist.
2. Ergibt diese Prüfung, daß kein Ermessensfehler vorliegt, so ist das Flurbereinigungsgericht nicht befugt, eine seines Erachtens zweckmäßigere Abfindungslösung anzuordnen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 88 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG.