Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.10.1965 - IV C 22.65 = RdL 1966 S. 27
Aktenzeichen | IV C 22.65 | Entscheidung | Urteil | Datum | 05.10.1965 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1966 S. 27 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Auslegung von § 144 FlurbG |
Aus den Gründen
Nach § 144 FlurbG kann das Flurbereinigungsgericht den angefochtenen Verwaltungsakt ändern oder den Beschwerdebescheid ganz oder teilweise aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die obere Flurbereinigungsbehörde (Spruchausschuß) zurückverweisen. Die Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin auszulegen, daß sich die beiden Alternativen, die sie der richterlichen Entscheidungsbefugnis einräumt, gegenseitig ausschließen (Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - = RdL 1959 S. 51; Urteil vom 11. Dezember 1958 - BVerwG I C 95.57 - = BVerwGE 8, 65; Beschluß vom 19. August 1960 - BVerwG I CB 56.60 -). Unmittelbar in den Flurbereinigungsplan eingreifen darf das Flurbereinigungsgericht nur, wenn es den Plan ändert. Ändern im Sinne von § 144 FlurbG bedeutet aber: "Aufhebung eines Teiles der im Flurbereinigungsplan enthaltenen Entscheidung und Ersetzung durch eine andere Entscheidung, also eine abschließende Regelung des Streitpunktes" (Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 -). Will das Flurbereinigungsgericht den Plan nicht selbst umgestalten, darf es auch keine bestimmten Einzelanordnungen treffen. Dann kann es nur aufheben und zurückverweisen. Von welcher der beiden Möglichkeiten es Gebrauch macht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen und unterliegt revisionsgerichtlicher Nachprüfung nur in der Richtung, ob die Ermessensgrenzen beachtet worden sind (BVerwGE 8, 65). Fehlerhaft aber und mit einer an Sinn und Zweck von § 144 FlurbG orientierten Auslegung nicht vereinbar ist, wenn das Flurbereinigungsgericht die beiden Möglichkeiten vermischt, indem es einzelne Maßnahmen vorschreibt und gleichzeitig zur Änderung des Planes zurückverweist (Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 -).
In dieser Regelung drückt sich das Gebot der beschleunigten Durchführung des Verfahrens aus, die ein vom Flurbereinigungsgesetz wesentlich verfolgtes Ziel bildet (BVerwGE 2, 195; 4, 191 (194); Urteil vom 7. Mai 1965 - BVerwG IV C 78.65 -). Das Flurbereinigungsgericht soll die mit einer Zurückverweisung verbundene Verzögerung tunlichst vermeiden (BVerwGE 8, 65 (67)). Seine Besetzung (§ 139 FlurbG) und seine besonderen Befugnisse (§ 143 FlurbG) setzen es hierzu grundsätzlich instand. Das Flurbereinigungsgericht muß also, insbesondere wenn es nur einzelne Maßnahmen der Behörde zu beanstanden hat, prüfen, ob es selber Abhilfe schaffen kann. Wo ihm das möglich und im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des zu Veranlassenden vertretbar erscheint, soll es selber handeln, nur anderenfalls an die Behörde zurückverweisen. Erscheint ihm die von der Behörde getroffene Regelung rechtlich einwandfrei und lediglich in ihrer Zweckmäßigkeit bedenklich (§ 146 Ziff. 2 FlurbG), so wird es, bevor es deshalb zurückverweist, auch zu prüfen haben, wie weitreichende Maßnahmen die Herbeiführung einer zweckmäßiger erscheinenden Lösung von der Behörde erfordern wird und welche Schwierigkeiten mit diesen Maßnahmen verbunden sein werden. Ergibt die Prüfung, daß der erforderliche Aufwand unverhältnismäßig sein wird, so kann sich die bisherige Lösung als nur scheinbar unzweckmäßig erweisen, was dann zu ihrer Bestätigung führen und eine Zurückverweisung erübrigen würde. Hält das Flurbereinigungsgericht eine Zurückverweisung jedoch für erforderlich, so darf es der Ermessensausübung der dann für die vorzunehmenden Änderungen zuständigen Behörde nicht vorgreifen, indem es Teiländerungen selbst unmittelbar vornimmt. Das aber hat das Flurbereinigungsgericht im angefochtenen Urteil getan.
Auf Grund der erneuten Verhandlung wird das Flurbereinigungsgericht entweder selbst eine Lösung zu finden haben, die ihm zweckmäßiger erscheint als die vom Spruchausschuß vorgenommene, oder aber die Sache mit der Maßgabe an den Spruchausschuß zurückzuverweisen haben, eine zweckmäßigere Lösung zu suchen.