Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 30.07.1962 - 131 VII 60
Aktenzeichen | 131 VII 60 | Entscheidung | Urteil | Datum | 30.07.1962 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Bindung an ein zurückverweisendes Urteil. |
Aus den Gründen
Nach § 144 Satz 2 FlurbG hat der Spruchausschuß die Beurteilung des Gerichts, die der Aufhebung des Bescheids zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Das Gericht hat sein Urteil vom 27.11.1959 auf den Beschluß des Vorstandes vom 25.9.1957 gestützt, wonach die Vorbesitzer die Kosten für die Dränung mit Ausnahme der Hauptsammler zu zahlen hatten, und ist außerdem von der unbestrittenen Behauptung der Parteien ausgegangen, daß nasse Grundstücke für trockene geschätzt worden seien. Der Beschluß des Vorstandes vom 25.9.1957 wurde, soweit er die Kosten der Einzeldränung betraf, vom Flurbereinigungsamt mit Verfügung vom 4.11.1960 im Aufsichtswege aufgehoben. Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchausschuß am 4.11.1960 ergab, daß die Grundstücke bei der Schätzung nach ihrem tatsächlichen Zustand bewertet und daß insbesondere nicht nasse Grundstücke als trocken geschätzt worden sind. Die Schätzung wurde auch durch Mitglieder des Gerichts bei der Ortsbesichtigung überprüft. Dabei bestätigte sich die Nachschätzung des Spruchausschusses. Dem Spruchausschuß war also bei seiner Entscheidung vom 4.11.1960 ein anderer Sachverhalt vorgelegen als dem Gericht. Er konnte deshalb von der Beurteilung des Gerichts nicht mehr ausgehen, sondern mußte den neuen Tatbestand berücksichtigen.