Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.07.1971 - IV B 76.70 = RdL 1971, 329

Aktenzeichen IV B 76.70 Entscheidung Beschluss Datum 30.07.1971
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1971, 329  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Frage des Umfangs der Selbstbindung des Flurbereinigungsgerichts.
2. Zur Frage, inwieweit die Obere Flurbereinigungsbehörde (Spruchausschuß) durch ein rückverweisendes Urteil an die Meinung des Gerichts gebunden ist.

Aus den Gründen

Soweit die Kläger unter Hinweis auf verschiedene Sätze aus dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 10.08.1967, das zur Aufhebung des ersten Beschwerdebescheides und zur Rückverweisung der Sache an die Obere Flurbereinigungsbehörde führte, meinen, das Flurbereinigungsgericht sei von diesem seinem Urteil abgewichen, so liegt in diesem Vorbringen weder ein Verfahrensmangel, noch wirft es eine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Frage auf. Eine Selbstbindung des Gerichts liegt nämlich nicht vor. Denn schon aus dem Wortlaut der zitierten Sätze ergibt sich zweifelsfrei, daß es sich dabei lediglich um Erwägungen handelte, die das Flurbereinigungsgericht in bezug auf die angeordnete erneut zu treffende Ermessensentscheidung der Oberen Flurbereinigungsbehörde gleichsam als Richtschnur oder Anhaltspunkt angestellt hatte, die aber weder für die Obere Flurbereinigungsbehörde noch für das Flurbereinigungsgericht bindend waren. Nach § 144 Satz 2 FlurbG ist die Obere Flurbereinigungsbehörde nur an die Beurteilung durch das Flurbereinigungsgericht gebunden, die der Aufhebung des Beschwerdebescheides zugrunde liegt. Weiter als das Gericht die Behörde binden konnte, kann es sich aber nicht selbst binden. Nachdem durch den Beschwerdebescheid vom 31.05.1968 eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetreten war, ging es im vorliegenden Verfahren um die erneute richterliche Nachprüfung der auf die Rückverweisung hin ergangenen zweiten behördlichen Ermessensentscheidung. Diese war gem. § 146 Nr. 2 FlurbG daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hatte. Daß das Gericht aber bei einer neuen Entscheidung über die Abfindung der Kläger an seine frühere Auffassung darüber, welche Ermessenserwägungen "naheliegend", "möglich" oder "geboten sein können", nicht gebunden ist, bedarf keiner grundsätzlichen Bekräftigung durch das Revisionsgericht (vgl. Beschluß vom 13.08.1968 - BVerwG IV B 26.68 - und dortige Zitate).