Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.01.1971 - IV B 172.69 = RdL 1971 S. 185
Aktenzeichen | IV B 172.69 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 19.01.1971 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1971 S. 185 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Entscheidungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts nach § 144 FlurbG. |
Aus den Gründen
Diese Frage beurteilt sich nach § 144 FlurbG. Die in dieser Vorschrift normierte Entscheidungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts geht dahin, daß das Flurbereinigungsgericht einerseits den Flurbereinigungsplan - in einem oder mehreren Punkten - ändern kann; d.h. es kann einen Teil der im Flurbereinigungsplan enthaltenen Entscheidung aufheben und sogleich selbst durch eine andere Entscheidung, also eine abschließende Regelung ersetzen. Dies schließt denkgesetzlich ein, daß ein etwa entgegenstehender Beschwerdebescheid - nicht einmal ausdrücklich - aufgehoben wird. Andererseits ist das Gericht befugt, von einer solchen selbständigen Änderung abzusehen und nur den Beschwerdebescheid ganz oder teilweise aufzuheben. In diesem Falle muß das Flurbereinigungsgericht dann aber die Streitsache an die Obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen, die den Plan nach Maßgabe der gerichtlichen Beurteilung zu ändern hat (Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - (RdL 1959, 52), Beschluß vom 27. August 1969 - BVerwG IV B 88.69 -).
Diese Gestaltungsbefugnis ist dem Flurbereinigungsgericht nach § 144 FlurbG jedoch nur eingeräumt, wenn es die Klage für begründet hält, anderenfalls muß es die Klage abweisen.