Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 10.04.1964 - 119 VII 63

Aktenzeichen 119 VII 63 Entscheidung Urteil Datum 10.04.1964
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Schriftlichkeit einer Klageerhebung verlangt eigenhändige Unterschrift.

Aus den Gründen

Der Vertreter des Beklagten hält die Klage, die innerhalb der Klagefrist nur mit der maschinenschriftlichen Unterschrift der Kl. eingegangen ist, für unzulässig.

Dem Vertreter der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als die angeordnete schriftliche Erhebung der Klage (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 81 Abs. 1 VwGO) der Unterschrift der Kl. bedarf. Auch die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) §§ 173 VwGO i.V.m. § 252 Abs. 4 und 130 Nr. 5 ZPO erfordert für die Klage die Unterschrift der Kl. Nun sind die Kl. einfache und in Prozeßsachen unerfahrene Landwirte, wie auch der Eindruck, den sie in der mündlichen Verhandlung hinterlassen haben, gezeigt hat. Aus der Rechtsmittelbelehrung, in der nicht auf das Erfordernis der handschriftlichen Unterschrift für die Klage hingewiesen zu werden brauchte, (§ 58 Abs. 1 VwGO), konnten die Kl. die Notwendigkeit handschriftlicher Unterschrift nicht entnehmen.

Die nicht handschriftlich unterschriebene Klage war am 8.11.1963 bei Gericht eingelaufen. Mit Ablauf dieses Tags ging die Frist zur Anfechtung des Flurbereinigungsbeschlusses gemäß § 4, § 115 und § 142 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB zu Ende. Die Kl. wurden mit einem Schreiben vom 10.10., abgegangen am 11.10.1963 auf den Mangel der Unterschrift hingewiesen und haben die Klage ordnungsmäßig unterschrieben am 18.10.1963 in den Gerichtseinlauf gebracht. Die handschriftlich unterschriebene Klage, welche am 18.10.1963 in den Gerichtseinlauf gelangt ist, war verspätet. Aus dem Vorstehenden wird angenommen, daß die Kl. unverschuldet die Klage nicht handschriftlich unterschrieben haben. Durch das Nachreichen einer unterschriebenen Klage innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Mangels haben sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen zu wollen und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. In diesem Vorgehen ist zugleich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erblicken. Es wird ihnen gegen die versäumte Klagefrist deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 60 VwGO).