Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 23.12.1962 - F III 130/61
Aktenzeichen | F III 130/61 | Entscheidung | Urteil | Datum | 23.12.1962 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Klagebefugnis eines Miteigentümers. |
Aus den Gründen
Zu Unrecht beanstandet die Klägerin, daß der Bescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung sich nicht auch gegen ihre Kinder gerichtet habe, die, wie sie vorträgt, Miteigentümer des Besitzes seien. Wie die Beschwerdeakten des Beklagten ergeben, hat die Klägerin aber die Beschwerde nur für sich erhoben (Beschwerdeverhandlung vom 9.8.1961 mit Vollmacht der Klägerin auf ihren Sohn R.K. vom gleichen Tage). Dazu war sie auch berechtigt, denn Ansprüche aus dem Miteigentum gegen Dritte - um einen solchen Anspruch handelt es sich, wenn ein Miteigentümer die allen Miteigentümern zugewiesene Abfindung beanstandet - können gem. § 1011 BGB von jedem Miteigentümer in Ansehung der ganzen Sache geltend gemacht werden. Da die Klägerin K. allein Beschwerdeführerin war, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdebescheid gegen sie allein gerichtet wurde. Demzufolge hat sie auch allein Klage erhoben.