Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 08.04.1960 - 28 VII 59
Aktenzeichen | 28 VII 59 | Entscheidung | Urteil | Datum | 08.04.1960 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine Klage kann vor Beginn der Zweiwochenfrist eingereicht werden. |
Aus den Gründen
Die Klage ist zwar lange vor dem Beginn der Zweiwochenfrist des § 142 Abs. 1 letzter Halbsatz FlurbG eingereicht worden. Dieser Umstand ist aber ohne rechtliche Bedeutung; denn für die rechtzeitige Einlegung der Klage wird nicht gefordert, daß sie innerhalb der Zweiwochenfrist eingelegt werde. Entscheidend ist nur, daß die Klage nicht nach dem Ablauf des letzten Tages der Klagefrist dem Gericht zugeht. Der verfrüht eingelegten Klage stand allerdings das Prozeßhindernis des Mangels eines erfolglos abgeschlossenen Verwaltungsvorverfahrens entgegen. Dieser Mangel ist aber durch den die Kl. nicht voll befriedigenden Einspruchsbescheid vom 15.10.1959 geheilt worden. Über die verfrüht eingelegte Klage kann daher nicht durch Prozeßurteil (Abweisung wegen Unzulässigkeit), sondern nur durch Sachurteil entschieden werden (vgl. auch Ule VwGO, § 68 Anmerkung I, 4. Absatz).
Anmerkung
Nach dem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.1.1966 - I C 24.63 = BVerwGE 23, 135 = DÖV 1966 S. 427 = NJW 1966 S. 750 ist das Verfahren bei einer vor Ablauf der im § 75 Satz 2 VwGO bestimmten Frist erhobenen Untätigkeitsklage bis zum Ablauf der Frist auszusetzen. Vgl. auch Menger/Erichsen, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Verwaltungsrecht, Verwaltungs-Archiv Bd. 58 (1967) S. 79