Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 18.10.1968 - 65 VII 67
Aktenzeichen | 65 VII 67 | Entscheidung | Urteil | Datum | 18.10.1968 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Spruchausschuß besitzt Entscheidungsbefugnis, aber keine Weisungsbefugnis gegenüber der Teilnehmergemeinschaft. |
Aus den Gründen
Gegenstand des Verfahrens ist die im Flurbereinigungsplan Teil I enthaltene Neuverteilung in Gestalt des Beschwerdebescheids. Allerdings ist dazu festzustellen: Der Spruchausschuß hat begründeten Beschwerden - ganz oder teilweise - abzuhelfen (§ 141 Abs. 2 Satz 1 FlurbG; Art. 28 - 29 BayAGFlurbG), andere Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen oder als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung hat er unmittelbar selbst zu treffen. Es steht ihm als Beschwerdeinstanz nicht eine Weisungsbefugnis gegenüber Teilnehmergemeinschaften wie dem Flurbereinigungsamt als Aufsichtsbehörde zu (vgl. § 17 FlurbG, Art. 6 Satz 1 BayAGFlurbG). Das hat der Spruchausschuß des Flurbereinigungsamtes verkannt, als er im Bescheid vom 19.10.1966 die Beklagten "anwies", eine bestimmte Grenzziehung vorzunehmen; er hätte vielmehr in der Sache selbst entscheiden müssen.