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von Anonymer Benutzer

RzF - 9 - zu § 141 Abs. 4 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 18.10.1968 - 65 VII 67

Aktenzeichen 65 VII 67 Entscheidung Urteil Datum 18.10.1968
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Spruchausschuß besitzt Entscheidungsbefugnis, aber keine Weisungsbefugnis gegenüber der Teilnehmergemeinschaft.

Aus den Gründen

Gegenstand des Verfahrens ist die im Flurbereinigungsplan Teil I enthaltene Neuverteilung in Gestalt des Beschwerdebescheids. Allerdings ist dazu festzustellen: Der Spruchausschuß hat begründeten Beschwerden - ganz oder teilweise - abzuhelfen (§ 141 Abs. 2 Satz 1 FlurbG; Art. 28 - 29 BayAGFlurbG), andere Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen oder als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung hat er unmittelbar selbst zu treffen. Es steht ihm als Beschwerdeinstanz nicht eine Weisungsbefugnis gegenüber Teilnehmergemeinschaften wie dem Flurbereinigungsamt als Aufsichtsbehörde zu (vgl. § 17 FlurbG, Art. 6 Satz 1 BayAGFlurbG). Das hat der Spruchausschuß des Flurbereinigungsamtes verkannt, als er im Bescheid vom 19.10.1966 die Beklagten "anwies", eine bestimmte Grenzziehung vorzunehmen; er hätte vielmehr in der Sache selbst entscheiden müssen.