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von Anonymer Benutzer

RzF - 6 - zu § 141 Abs. 4 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 14.07.1967 - 126 VII 66

Aktenzeichen 126 VII 66 Entscheidung Urteil Datum 14.07.1967
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Spruchausschuß ist auch bei Beschwerden gegen die tatsächliche Ausführung des Flurbereinigungsplanes zuständig, ausgenommen sind nur die damit verbundenen zivilrechtlichen Streitigkeiten (Art. 29 AGFlurbG).

Aus den Gründen

Das gleiche gilt aber auch für das auf die Errichtung der Mauer, bzw. Kostenersatz gerichtete Klagebegehren. Der Spruchausschuß hat darüber, da er sich für unzuständig hielt, nicht entschieden, auch eine Beschwerdeentscheidung des Flurbereinigungsamts ist hierüber nicht ergangen. Seine Unzuständigkeit begründet der Spruchausschuß damit, daß die Beschwerde insoweit nicht den Flurbereinigungsplan, sondern seine Ausführung betreffe. Ein solcher Unterschied für die Zuständigkeit läßt sich aber weder aus § 141 Abs. 4 FlurbG noch aus Art. 29 AGFlurbG herleiten. Der Spruchausschuß ist auch bei Beschwerden gegen die Ausführung des Flurbereinigungplans zuständig. Ausgenommen sind nur die zivilrechtlichen Streitigkeiten, die sich bei der Ausführung des Flurbereinigungsplans ergeben können. Praktisch läßt sich die Unterscheidung zwischen dem Plan und seiner Ausführung vielfach gar nicht machen. So auch im vorliegenden Fall. Die Kl. waren mit der Abtrennung der südlichen Spitze von ihrem alten Flurstück 980, wie aus ihrem Beschwerdeschreiben vom 29.7.1964 hervorgeht, offenbar nur einverstanden, wenn dann an der Grenze von der TG eine Mauer errichtet wird. Sie wollten damit eine Gefährdung ihres Grundstücks ausschließen. Sie hatten ein gegen das Nachbargrundstück abgeschlossenes Grundstück eingelegt und wollten wieder ein solches haben. Es handelt sich also um die Beschwerde in einer Plansache, nicht etwa um einen zivilrechtlichen Streit unter zwei Nachbarn oder zwischen den Klägern und der TG. Der Spruchausschuß war somit zur Entscheidung zuständig.