Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 21.05.1965 - IX 3/65 = IK 1966 S. 121
Aktenzeichen | IX 3/65 | Entscheidung | Urteil | Datum | 21.05.1965 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | = IK 1966 S. 121 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Spruchstellen für Flurbereinigung sind keine Gerichte. |
Aus den Gründen
Soweit die Kläger die Meinung vertreten, bei der Beklagten handele es sich um ein Verwaltungsgericht, bei dem die von ihm an das Flurbereinigungsgericht weitergeleitete Klage am 24. Dezember 1964 und damit innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingegangen sei, befinden sie sich im Widerspruch mit Lehre und Praxis, welche einhellig den Standpunkt vertreten, daß die bei der Beklagten gebildete Spruchstelle eine reine Verwaltungsdienststelle darstellt. Denn die oberen Flurbereinigungsbehörden bzw. die in einigen Ländern bei ihnen begründeten Spruchstellen für Flurbereinigung entsprechen nicht denjenigen Eigenschaften eines besonderen Verwaltungsgerichtes, die in bezug auf sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter allgemeines Wesensmerkmal eines Gerichts als einer rechtsstaatlichen Institution sind (vgl. Klinger, Kommentar zur VwGO, Bem. B II 3 zu § 40, S. 126 und 127; ferner Eyermann-Fröhler, Kommentar zur VwGO, Anm. B III 3 zu § 40, S. 147 und 149 mit den dort zitierten Entscheidungen des Bad. Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1953 und des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 1950; sowie den Beschluß des Bundesverfassungsgerichtshofs vom 9. November 1955 - BVerfGE 4, 344 ff. - und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1953 - BVerwGE 1, 9 - und vom 6. Dezember 1956 - BVerwGE 4, 191 -).