RzF - 15 - zu § 141 Abs. 4 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 15.01.1976 - 225 XIII 75

Aktenzeichen 225 XIII 75 Entscheidung Beschluss Datum 15.01.1976
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zum Verlust des Ablehnungsrechts bei Besorgnis der Befangenheit von Mitgliedern des Spruchausschusses.

Aus den Gründen

Am 03.11.1975 fand vor dem Spruchausschuß bei der Flurbereinigungsdirektion M. eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde der Eheleute S. gegen den im Flurbereinigungsverfahren E. erstellten Flurbereinigungsplan statt. Im Laufe der Verhandlung äußerte der Vorsitzende des Spruchausschusses sinngemäß, der Beschwerdeführer S. sei im Führen von Prozessen und im Umgang mit Gerichten nicht unerfahren. Zum Abschluß der Verhandlung wurde darauf hingewiesen, daß der Beschwerdebescheid zugestellt werde.

Mit Schreiben vom 05.11.1975, bei der Flurbereinigungsdirektion M. eingegangen am 06.11.1975, lehnte der Antragsteller den Spruchausschußvorsitzenden wegen Befangenheit ab. Dieser legte das Ablehnungsgesuch mit seiner dienstlichen Äußerung dem Flurbereinigungsgericht vor und bat um Zurückweisung des Gesuches.

Der Antragsteller begründet mit Schriftsätzen vom 11. und 29.12.1975 seinen Ablehnungsantrag und legte dem Gericht eine Erklärung seiner Frau hinsichtlich der Verhandlung vom 03.11.1975 vor.

Das Flurbereinigungsgericht ist gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 AGFlurbG zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig.

Das Gesuch ist abzuweisen, da es verspätet gestellt wurde und der Antragsteller aus diesem Grunde das Ablehnungsrecht verloren hat.

Nach der entsprechenden anzuwendenen Bestimmung des § 43 ZPO kann ein Mitglied des Spruchausschusses von einem Beschwerdeführer nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er sich bei jenem, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Der Antragsteller, der nach seinen eigenen Angaben schon bei Beginn der Verhandlung vom 03.11.1975 den Eindruck hatte, daß der Spruchausschuß kein neutrales Gremium sei, hätte daher spätestens unverzüglich nach der beanstandeten Äußerung des Spruchausschußvorsitzenden diesen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen müssen. Dadurch, daß er nicht in der mündlichen Verhandlung, sondern erst nach deren Abschluß das Ablehnungsgesuch gestellt hat, steht ihm das Recht, den Vorsitzenden des Spruchausschusses wegen dessen Äußerung am 03.11.1975 abzulehnen, nicht mehr zu.

Anmerkung

S. a. Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 28.10.1981 - 9 C 8/80 -