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von Anonymer Benutzer

RzF - 13 - zu § 141 Abs. 4 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 30.01.1973 - III F 76/69

Aktenzeichen III F 76/69 Entscheidung Urteil Datum 30.01.1973
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die im förmlichen Beschwerdeverfahren vor der Spruchstelle für Flurbereinigung abgegebenen Verfahrenserklärungen stehen Prozeßerklärungen gleich.

Aus den Gründen

Die Rücknahmeerklärung vom 11.3.1969 ist nicht durch Anfechtung wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung beseitigt. Die im förmlichen Beschwerdeverfahren vor der Spruchstelle für Flurbereinigung (§ 141 FlurbG, §§ 2 ff. HessAG zum FlurbG) abgegebenen Verfahrenserklärungen stehen Prozeßerklärungen gleich. Eine Anfechtung von Prozeßhandlungen (Prozeßerklärungen) wegen Irrtums ist dem Prozeßrecht fremd (so RGZ 105, 355; Baumbach-Lauterbach ZPO, Grundzüge 5 E vor § 128). Überdies müßte sich der Kläger hinsichtlich der Anfechtung wegen Irrtums entgegenhalten lassen, daß seiner Rücknahmeerklärung schon nach dem äußeren Hergang der Verhandlung vom 11.3.1969 kein beachtlicher Irrtum in der Erklärungshandlung und auch kein beachtlicher Irrtum über den Erklärungsinhalt zugrundeliegt, sondern daß seine Rücknahmeerklärung auf einem nach den allgemeinen Regeln (§ 119 BGB) unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) beruht.