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von Anonymer Benutzer

RzF - 12 - zu § 141 Abs. 4 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17.10.1972 - F OVG A 34/70 = F 626

Aktenzeichen F OVG A 34/70 Entscheidung Urteil Datum 17.10.1972
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen = F 626  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Erläßt der Vorsitzende der Spruchstelle einen Vorbescheid und weist den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Entscheidung durch die Spruchstelle als unzulässig zurück, weil er ihn zu Unrecht für verspätet hält, so handelt es sich um einen Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren, der nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes führt. Das Flurbereinigungsgericht ist an einer Entscheidung in der Sache dadurch nicht gehindert.