Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 17.03.1961 - 34 VII 60
Aktenzeichen | 34 VII 60 | Entscheidung | Urteil | Datum | 17.03.1961 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Es ist zweckmäßig, daß der Spruchausschuß Ortsbesichtigungen in Anwesenheit der Beteiligten vornimmt; ein verfahrensrechtlicher Zwang zur Beiziehung besteht allerdings nicht. |
Aus den Gründen
Mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsvorverfahren können die Kl. nicht durchdringen. Sie stützen die Rüge darauf, daß der Spruchausschuß sie bei der Ortsbesichtigung nicht beigezogen hat. Es muß zwar als zweckmäßig angesehen werden, daß der Spruchausschuß Ortsbesichtigungen in Anwesenheit der Beteiligten vornimmt. Diese sollen Gelegenheit haben, auf die nach ihrer Auffassung bedeutsamen Umstände aufmerksam zu machen. Allein ein verfahrensrechtlicher Zwang zur Beiziehung besteht nicht. Die Ortsbesichtigung kann lediglich zu dem Zweck vorgenommen werden, den Ausschußmitgliedern einen persönlichen Eindruck der Örtlichkeit zu vermitteln und braucht nicht als Beweistermin ausgestaltet zu sein. Das rechtliche Gehör ist ausreichend gewahrt, wenn die Ergebnisse der Ortsbesichtigung bei der mündlichen Verhandlung des Spruchausschusses, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, besprochen werden und so den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt zu äußern und zu begründen.