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von Anonymer Benutzer

RzF - 6 - zu § 141 Abs. 2 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.11.1973 - V C 17.72 = BayVBl. 1975 S. 49

Aktenzeichen V C 17.72 Entscheidung Urteil Datum 08.11.1973
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen BayVBl. 1975 S. 49  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Oberen Flurbereinigungsbehörde steht eine Planänderungsbefugnis nur insoweit zu, als dies zur Abhilfe begründeter Beschwerden erforderlich ist.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 60 Abs. 2 FlurbG.