Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 23.05.1966 - F III 40/64 = RdL 1967 S. 54
Aktenzeichen | F III 40/64 | Entscheidung | Urteil | Datum | 23.05.1966 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | = RdL 1967 S. 54 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Eingriff in die Abfindung eines anderen Teilnehmers zum Zweck der Abhilfe eines Beschwerdeverfahrens setzt voraus, daß die Beschwerde begründet war. |
Aus den Gründen
Die Änderung des Zusammenlegungsplanes durch die Spruchstelle für Flurbereinigung setzte voraus, daß die Beschwerde der Beigeladenen, deretwegen der Eingriff in die Abfindung des Klägers erfolgte, begründet war. Grundsätzlich ist die obere Flurbereinigungsbehörde nach Vorlage des Zusammenlegungsplanes nämlich nur dann berechtigt, in die Abfindung anderer Beteiligter einzugreifen, wenn dies zur Abhilfe begründeter Beschwerden erforderlich ist (§ 141 Abs. 2 FlurbG). Ihre Entscheidung, ob die Beschwerde des anderen Beteiligten begründet ist, unterliegt ebenso der Nachprüfung durch das Flurbereinigungsgericht wie die von der oberen Flurbereinigungsbehörde gestaltete Neubemessung der Abfindung. Über die Kontrolle eines Ermessensmißbrauchs der Behörde hinaus ist im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht bei Anfechtungsklagen gegen den Zusammenlegungsplan auch zu prüfen, ob die obere Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.
Anmerkung
So auch Urteil vom 12.8.1961 - F III 4/60 - Flurbereinigungsgericht Koblenz und Urteil vom 15./16.10.1968 - 3 C 98/67 = IK 1969 S. 230