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von Anonymer Benutzer

RzF - 13 - zu § 141 Abs. 2 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 31.03.2010 - 9 C 10399/09.OVG (Lieferung 2011)

Aktenzeichen 9 C 10399/09.OVG Entscheidung Urteil Datum 31.03.2010
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung 2011

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Spruchstelle für Flurbereinigung als weisungsunabhängiger Ausschuss ist eine reine Rechtsbehelfsbehörde, die nur befugt ist, Rechtsverletzungen zu Lasten des Widerspruchsführers abzuhelfen, nicht aber dazu, objektiv rechtmäßige Verhältnisse zu schaffen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 132 FlurbG.