Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 31.03.2010 - 9 C 10399/09.OVG (Lieferung 2011)
Aktenzeichen | 9 C 10399/09.OVG | Entscheidung | Urteil | Datum | 31.03.2010 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | 2011 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Spruchstelle für Flurbereinigung als weisungsunabhängiger Ausschuss ist eine reine Rechtsbehelfsbehörde, die nur befugt ist, Rechtsverletzungen zu Lasten des Widerspruchsführers abzuhelfen, nicht aber dazu, objektiv rechtmäßige Verhältnisse zu schaffen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 132 FlurbG.