I
Der Verwaltungsgerichtshof ist für den Ablehnungsantrag betreffend die Protokollführerin des Spruchausschusses nicht zuständig. Nach Art. 20 Abs. 4
AGFlurbG beschränkt sich die Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts auf die Entscheidung über den Ausschluss und die Ablehnung von Mitgliedern des Spruchausschusses. Die Besetzung des Spruchausschusses ist in Art. 20 Abs. 1 Satz 1
AGFlurbG geregelt. Demgemäß setzt sich der Spruchausschuss aus zwei Beamten des höheren Dienstes der Verwaltung für Ländliche Entwicklung und zwei ehrenamtlichen landwirtschaftlichen Beisitzern zusammen. Die Protokollführerin des Spruchausschusses ist folglich kein Mitglied des Spruchausschusses. Die Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts ergibt sich auch nicht etwa aus einer analogen Anwendung des Art. 20 Abs. 4
AGFlurbG auf Protokollführer im Verwaltungsverfahren. Die analoge Anwendung von Gesetzesvorschriften setzt die Feststellung einer Lücke im Gesetz voraus (
BVerfG vom 3.4.1990 BayVBl 1990, 465). Eine solche ist hier nicht gegeben. Im Unterschied zum Verwaltungsprozess (siehe § 105
VwGO i.V.m. § 160, § 163
ZPO) ergibt sich für das Widerspruchsverfahren vor dem Spruchausschuss aus
§ 141 Abs. 2
FlurbG i.V.m. Art. 21
AGFlurbG nicht die Pflicht zur Hinzuziehung eines Schriftführers oder Urkundsbeamten. Da also keine direkt vergleichbare Verfahrenslage besteht, ist eine Ergänzung der Regelung des Art. 20 Abs. 4
FlurbG <
Anm. d. Schriftleitung: Lies:
AGFlurbG> durch entsprechende Anwendung des § 49
ZPO (Ablehnung von Urkundsbeamten) nicht veranlasst.