Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 16.03.1962 - 90 VII 61
Aktenzeichen | 90 VII 61 | Entscheidung | Urteil | Datum | 16.03.1962 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Rechtsmittelverzicht ist zulässig. |
2. | Zum Widerruf der Zustimmung zum Flurbereinigungsplan. |
Aus den Gründen
Der Anhörungstermin dient der Entgegennahme von Beschwerden gegen die Neuverteilung (§ 59 Abs. 2 FlurbG). In Bayern wird außerdem den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 5 FlurbG und Art. 21 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG) vom 11.8.1954 (BayBS IV S. 365) nach dem Anhörungstermin noch eine zweiwöchige Frist zur Überlegung darüber eingeräumt, ob sie gegen die Neuverteilung Beschwerde erheben wollen oder nicht. Dies schließt jedoch nicht aus, daß ein Beteiligter ausnahmsweise auf weitere Rechtsmittel verzichtet. Er darf jedoch nicht dazu gedrängt werden, da sonst die dem Beteiligten eingeräumte gesetzliche Überlegungsfrist zwecklos wäre. Verzicht wurde im gegebenen Fall auch nicht durch einen unzulässigen Druck herbeigeführt.
Ein Widerruf der Zustimmung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ist hier nicht zulässig. Ein Widerruf könnte nur in Betracht kommen, wenn die unterschriftliche Zustimmung unter Verstoß gegen Treu und Glauben durch den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft herbeigeführt worden wäre. Dafür haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.