Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 12.06.2002 - 9 C 11707/00.OVG

Aktenzeichen 9 C 11707/00.OVG Entscheidung Urteil Datum 12.06.2002
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Rechtsmittelverzicht ist bereits vor Änderung des Flurbereinigungsplanes möglich, wenn der Beteiligte über die vorgesehene Regelung umfassend aufgeklärt wird und hierüber eine vollständige und eindeutige Niederschrift aufgenommen wird.
2. Prozesserklärungen, wie der Verzicht auf Rechtsbehelfe im Widerspruchsverfahren, können grundsätzlich nicht wegen Willensmängeln angefochten werden, sondern allenfalls in entsprechender Anwendung von § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung.

Aus den Gründen

Mit einem erneuten Widerspruch gegen den Zusammenlegungsplan sind die Kläger ausgeschlossen, da sie auf Rechtsbehelfe dagegen verzichtet haben. Dieser Rechtsbehelfsverzicht im Hinblick auf noch im Zusammenlegungsplan zu treffende Regelungen ist wirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26./27.10.1971 - 9 C 92/70 - = RdL 1972, 150; entsprechend auch Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 22.01.1982 - 13 A 81 A 337 - RdL 1983, 51 und Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 21.04.1993 - 15 A 8218/91 -) ist ein Rechtsmittelverzicht bereits vor der Änderung des Flurbereinigungsplanes möglich, wenn der Beteiligte über die vorgesehenen Regelungen umfassend aufgeklärt wird und hierüber eine vollständige und eindeutige Niederschrift aufgenommen wird. In der Niederschrift vom 11. Dezember 1997 sind die in Aussicht genommenen Regelungen unter den Ziffern 1 bis 4 eingehend beschrieben, dazu wird zum Verlauf des Dienstbarkeitsweges noch auf eine beigefügte Lageskizze Bezug genommen. Abschließend findet sich die Erklärung: "Sofern v.g. Regelungen in einem Nachtrag zum Zusammenlegungsplan getroffen werden, betrachten wir unsere sämtlichen Widerspruchsvorbringen als erledigt, und erkennen den über vorstehende Änderungen aufzustellenden Nachtrag in dieser Form bereits heute unter Verzicht auf weitere Rechtsmittel an."
...
Der Rechtsbehelfsverzicht ist für die Kläger nicht deshalb unverbindlich, weil sie ihn aufgrund einer falschen Auskunft über die Abfindungsgestaltung der Teilnehmer ... und ... erklärt haben bzw. aufgrund einer Drohung durch den Beklagten.

Prozesserklärungen, wie der Verzicht auf Rechtsbehelfe im Widerspruchsverfahren können grundsätzlich nicht wegen Willensmängeln angefochten werden, sondern allenfalls in entsprechender Anwendung von § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, Rdnr. 15 vor § 40; BVerwG, Beschluss vom 07.08.1998 - 4 B 75.98 - = NVwZ-RR 1999, 408).