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von Anonymer Benutzer

RzF - 41 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 16.12.1998 - 9 C 11113/97 = .OVG

Aktenzeichen 9 C 11113/97 Entscheidung Urteil Datum 16.12.1998
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen = .OVG  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Erklärt ein Flurbereinigungsteilnehmer gegenüber der Flurbereinigungsbehörde, sein Widerspruch sei erledigt, wenn bestimmte Änderungen des Flurbereinigungsplans vorgenommen würden, so ist dies nicht als Angebot für einen Vergleich zu werten. Selbst wenn man diese Erklärung als Vergleichsangebot ansieht, ist dieses nicht von der Flurbereinigungsbehörde dadurch angenommen worden, daß sie den Flurbereinigungsplan entsprechend den Wünschen des Flurbereinigungsteilnehmers geändert hat.

Aus den Gründen

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich des Weiteren auch nicht aus einem Vergleich, zu dem er in der Niederschrift vom 10. März 1988 ein Angebot abgegeben hat, das mit einer entsprechenden Änderung des Flurbereinigungsplanes durch die Flurbereinigungsbehörde angenommen wurde. Die Erklärung des Klägers in der Niederschrift vom 10. März 1988 ist nicht als Angebot für einen Vergleich zu werten. Es handelt sich lediglich um eine Erklärung, daß sein Widerspruch erledigt ist, wenn bestimmte Änderungen des Flurbereinigungsplanes vorgenommen werden, wobei auf Rechtsmittel gegen diese Änderungen verzichtet wird. Selbst wenn man diese Erklärung als Vergleichsangebot ansieht, ist dieses nicht von der Flurbereinigungsbehörde dadurch angenommen worden, daß sie den Flurbereinigungsplan entsprechend den Wünschen des Klägers geändert hat. Die Änderung des Flurbereinigungsplanes enthält nicht zugleich die Erklärung der Flurbereinigungsbehörde, daß sie sich zu dieser Änderung für alle Zeit verpflichten will und auch in Zukunft an sie gebunden bleiben soll. Sie hat ein Interesse, eine solche Bindung zu vermeiden, denn sie könnte sonst eventuellen Widersprüchen Dritter gegen die vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplanes nicht abhelfen. Der Änderung des Flurbereinigungsplanes läßt sich allenfalls der Wille entnehmen, die Erledigung des Widerspruches herbeizuführen, nicht aber der Wille, eine weitergehende Bindung einzugehen.