Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.05.1971 - 3 C 57/70
Aktenzeichen | 3 C 57/70 | Entscheidung | Urteil | Datum | 26.05.1971 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Klage auf Aufhebung eines wegen Fristversäumnis abweisenden Beschwerdebescheides ist zulässig. |
Aus den Gründen
Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger das Beschwerderecht noch zusteht. Bei einer solchen Sachlage, in der das Gericht über die Frage des Erlöschens des Beschwerderechts im Vorverfahren bzw. einer nachträglichen Zulassung eines versäumten Vorbringens zu entscheiden hat, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichts die Zulässigkeit der Klage anzunehmen, weil nur so entsprechend Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsschutz der Betroffenen gewährleistet wird (OVG Koblenz, Urteil vom 6./7.11.1968 - 3 C 9/68 - mit zahlreichen Zitaten, und auch 3 C 69/68 in RdL 1970 S. 134).
Anmerkung
So auch Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 26.11.1969 - IX G 7/68 = RdL 1970 S. 277