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von Anonymer Benutzer

RzF - 20 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 28.08.1969 - 3 C 130/68 = RdL 1970 S. 51

Aktenzeichen 3 C 130/68 Entscheidung Urteil Datum 28.08.1969
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1970 S. 51  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Vergleiche, die im Flurbereinigungsverfahren innerhalb der Beschwerdeinstanz zwischen der Flurbereinigungsbehörde und einem Beteiligten abgeschlossen werden, sind öffentlich-rechtliche Verträge, die das Vorverfahren beenden, wenn sie die strittigen Punkte der Beschwerde vollständig erledigen. Eine trotz eines solchen Vergleichs aufrechterhaltene Beschwerde ist unzulässig.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG.