Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.10.1966 - IV B 271.65
Aktenzeichen | IV B 271.65 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 20.10.1966 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Eine schlechte Auffassungsgabe des zustimmenden Bevollmächtigten ist ein Grund zur Anfechtung der Zustimmung zum Flurbereinigungsplan. |
Aus den Gründen
Das Flurbereinigungsgericht hält zu Recht die auf eine weitere Planänderung abzielende Klage nicht deshalb für unzulässig, weil die Kläger zu der vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft auf ihre Beschwerde hin am 12. September 1963 beschlossenen Neuverteilung ihre Zustimmung gegeben hatten. Die fragliche Zustimmungserklärung des im Verwaltungsverfahren als Bevollmächtigten der Kläger handelnden F. W. wurde - wie das Flurbereinigungsgericht ohne Rechtsfehler ausführt - wirksam zurückgenommen. Die Rechtsordnung schützt denjenigen, der auf Grund bestimmter irriger Vorstellungen im Rechtsverkehr oder in behördlichen Verfahren eine Willenserklärung abgegeben hat, vor der Verbindlichkeit dieser Erklärung, indem sie grundsätzlich und jedenfalls im vorliegenden Fall ihre Anfechtung zuläßt. Dieser Schutz greift auch dann ein, wenn jene Fehlvorstellungen, wie möglicherweise im Falle von F. W., in einer schlechten Auffassungsgabe des Erklärenden ihre Ursache haben. Auch kann W. im Hinblick auf seinen Bildungsgrad - wie das Flurbereinigungsgericht richtig erkennt - nicht angelastet werden, daß er die Anfechtungserklärung statt dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft dem Flurbereinigungsamt zugesandt hat. Die Rechtsfindung des Flurbereinigungsgerichts erweckt nach alledem keine rechtsgrundsätzlichen Bedenken.