Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.02.1966 - III ZR 148/64
Aktenzeichen | III ZR 148/64 | Entscheidung | Urteil | Datum | 17.02.1966 |
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Gericht | Bundesgerichtshof | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Wird eine vorläufige Anordnung im Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten als rechtswidrig aufgehoben, so ist der Betroffene nicht auf Ansprüche nach der RUO (dem FlurbG) beschränkt. Er kann seine Ansprüche vielmehr darüber hinaus als solche aus enteignungsgleichem Eingriff oder Geschäftsführung ohne Auftrag vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.