Sächsisches Flurbereinigungsgericht Bautzen, Beschluss vom 23.10.2007 - F 7 BS 350/07 (Lieferung 2009)
Aktenzeichen | F 7 BS 350/07 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 23.10.2007 |
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Gericht | Sächsisches Flurbereinigungsgericht Bautzen | Veröffentlichungen | Lieferung | 2009 |
Leitsätze
1. | Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren fehlt im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes das subjektiv - öffentliche Interesse, die freihändige Vergabe von Vermessungsleistungen durch die Flurbereinigungsverwaltung zu rügen. |
Aus den Gründen
Die Anträge des Antragstellers bleiben ohne Erfolg. Er hat keinen Anspruch auf eine vorläufige Untersagung gegenüber dem Antragsgegner, weiterhin öffentlich bestellte Vermessungsingenieure auf vertraglicher Grundlage mit der Vermessung der Außengrenze eines Flurbereinigungsgebiets und mit der Vermessung innerhalb eines Flurbereinigungsgebiets - speziell mit der Vermessung von Wegen und Straßen im ländlichen Raum - zu beauftragen. Auch sein hilfsweise gestellter Antrag, vorläufig festzustellen, dass der Antragsgegner im Rahmen der Maßnahmen "Linda" und "Jahnshain" weder die Vermessung der Außengrenzen des Flurbereinigungsgebietes, noch die Vermessungsleistungen innerhalb des Flurbereinigungsgebietes freihändig auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Werkvertrages vergeben durfte, bleibt erfolglos.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Antragsgegner über seine Befugnis aus § 4 Abs. 1 Sächsisches Vermessungsgesetz - SächsVermG - hinaus freihändig Vermessungsaufgaben an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vergibt und hierbei 30 - 40% unter der Sächsischen Vermessungskostenordnung liegende Entgelte vereinbart. Hierdurch sieht er sich als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in seinen Rechten verletzt. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und vertritt die Auffassung, nur innerhalb des ihm von § 2 Abs. 1 SächsVermG eingeräumten Rahmens Vermessungsaufträge freihändig an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zu vergeben.