Sächsisches Flurbereinigungsgericht Bautzen, Beschluss vom 23.10.2007 - F 7 BS 350/07 (Lieferung 2009)

Aktenzeichen F 7 BS 350/07 Entscheidung Beschluss Datum 23.10.2007
Gericht Sächsisches Flurbereinigungsgericht Bautzen Veröffentlichungen Lieferung 2009

Leitsätze

1. Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren fehlt im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes das subjektiv - öffentliche Interesse, die freihändige Vergabe von Vermessungsleistungen durch die Flurbereinigungsverwaltung zu rügen.

Aus den Gründen

Die Anträge des Antragstellers bleiben ohne Erfolg. Er hat keinen Anspruch auf eine vorläufige Untersagung gegenüber dem Antragsgegner, weiterhin öffentlich bestellte Vermessungsingenieure auf vertraglicher Grundlage mit der Vermessung der Außengrenze eines Flurbereinigungsgebiets und mit der Vermessung innerhalb eines Flurbereinigungsgebiets - speziell mit der Vermessung von Wegen und Straßen im ländlichen Raum - zu beauftragen. Auch sein hilfsweise gestellter Antrag, vorläufig festzustellen, dass der Antragsgegner im Rahmen der Maßnahmen "Linda" und "Jahnshain" weder die Vermessung der Außengrenzen des Flurbereinigungsgebietes, noch die Vermessungsleistungen innerhalb des Flurbereinigungsgebietes freihändig auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Werkvertrages vergeben durfte, bleibt erfolglos.


Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Antragsgegner über seine Befugnis aus § 4 Abs. 1 Sächsisches Vermessungsgesetz - SächsVermG - hinaus freihändig Vermessungsaufgaben an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vergibt und hierbei 30 - 40% unter der Sächsischen Vermessungskostenordnung liegende Entgelte vereinbart. Hierdurch sieht er sich als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in seinen Rechten verletzt. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und vertritt die Auffassung, nur innerhalb des ihm von § 2 Abs. 1 SächsVermG eingeräumten Rahmens Vermessungsaufträge freihändig an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zu vergeben.


Haupt- und Hilfsantrag können keinen Erfolg haben. Es fehlt dem Antragsteller an einem Anordnungsanspruch oder an einem feststellungsfähigen Recht. Zur Begründung eines Anordnungsanspruches macht der Antragsteller lediglich geltend, dass die vom Antragsgegner ausgeschriebenen Vermessungsarbeiten in der Gemarkung Linda und der Gemarkung Jahnshain nicht in den hoheitlichen Aufgabenbereich des Staatlichen Amtes für ländliche Entwicklung fielen. Ein ihm demgegenüber zustehendes sujektiv-öffentliches Recht benennt er nicht. Ein solches Recht ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Die Begehren des Antragstellers richten sich gegen eine nach seiner Auffassung rechtswidrige Verwaltungspraxis. Ohne Verletzung in eigenen Rechten ist diese hingegen - selbst wenn die objektive Rechtswidrigkeit unterstellt würde - von Dritten nicht im Rahmen gerichtlichen Rechtsschutzes rügefähig. Der geltend gemachte Umstand, dass der Antragsgegner den Umfang der auf Grundlage der Sächsischen Vermessungskostenverordnung vergüteten Vermessungsleistungen durch deren freihändige Vergabe zu Lasten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure rechtswidrig beschränke, lässt eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten nicht erkennen. Im Grunde wendet er sich in der Art eines Prozessstandschafters dagegen, dass die Verdienstmöglichkeiten der im Freistaat Sachsen öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nicht geschmälert werden dürfen. Damit wendet er sich in der Art einer Popularklage gegen die Verwaltungspraxis des Antragsgegners, was nicht zulässig ist.