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von Anonymer Benutzer

RzF - 3 - zu § 140 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.07.1959 - I C 90.57 = Buchholz BVerwG 424.01 § 140 FlurbG Nr. 2

Aktenzeichen I C 90.57 Entscheidung Urteil Datum 21.07.1959
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Buchholz BVerwG 424.01 § 140 FlurbG Nr. 2  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts bei Änderung von Gemeindegrenzen in einem Flurbereinigungsverfahren.

Aus den Gründen

Nach § 140 FlurbG entscheidet das Flurbereinigungsgericht u. a. über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Rechtskraft der Schlußfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Wie das Gesetz es verlangt, genügt es, daß die Streitigkeit durch das Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen ist. Eine Schranke ergibt sich aus dem Aufgabenkreis, der dem Flurbereinigungsverfahren durch den Gesetzgeber zugewiesen ist. Nur Streitigkeiten, die aus diesem Aufgabenkreis entstehen, können die Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts begründen. Nach den hier maßgebenden Vorschriften des bayerischen Flurbereinigungsrechts (vgl. § 78 der Ausführungsvorschriften zum Flurbereinigungsgesetz vom 22.01.1934 (GVBl. S. 89)) gehört es zu den Aufgaben der Flurbereinigungsbehörden, in begrenztem Umfang die Änderung von Gemeindegrenzen vorzusehen und zu veranlassen. Der Streit um die Änderung von Gemeindegrenzen kann daher, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, zur Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts gehören.

Geht man von dem Wortlaut der Anträge der Klägerin aus, so liegen, wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend festgestellt hat, diese Voraussetzungen vor (§ 140 FlurbG). Die Änderung der Gemeindegrenzen ist auf Antrag des Flurbereinigungsamtes erfolgt. Schon dies spricht dafür, daß es sich um eine Streitigkeit im Sinne des § 140 FlurbG handelt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts beruht die Änderung der Gemeindegrenzen auch auf Erwägungen, die aus dem Flurbereinigungsverfahren entstanden sind. Die in der Flurbereinigung neu geformten Grundstücke sollen möglichst so zugeteilt werden können, daß der neue Eigentümer nur Grundstücke erhält, die innerhalb ein und derselben Gemeinde liegen. Der Antrag des Flurbereinigungsamtes auf Änderung der Gemeindegrenzen rechtfertige sich also aus dem Flurbereinigungsverfahren selbst. Der Streit um diese Änderung der Gemeindegrenzen ist demnach durch das Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen.