Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 27.10.1975 - 186 XIII 75
Aktenzeichen | 186 XIII 75 | Entscheidung | Urteil | Datum | 27.10.1975 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts für Klagen, die nach Rechtskraft der Schlußfeststellung anhängig geworden sind. |
Aus den Gründen
Das Gericht ist zur Entscheidung über die mit Schreiben vom 15.8.1975 erneut erhobene Klage zuständig (§ 140 FlurbG). Die zeitliche Begrenzung der sachlichen Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Schlußfeststellung gilt nach dem Wortlaut und dem Sinngehalt der Vorschrift nicht für die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergehen. Über die Recht- und Zweckmäßigkeit solcher Verwaltungsakte, die dem Flurbereinigungsverfahren das Gepräge geben, sollen nach wie vor die Flurbereinigungsgerichte entscheiden.