Amtsgericht Zweibrücken, Urteil vom 25.06.1975 - C 16/75
Aktenzeichen | C 16/75 | Entscheidung | Urteil | Datum | 25.06.1975 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Amtsgericht Zweibrücken | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Rückforderungsanspruch der Teilnehmergemeinschaft wegen einer irrtümlich geleisteten Zahlung kann nicht vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden. |
Aus den Gründen
Die Klägerin (Teilnehmergemeinschaft) zahlte im Rahmen des Obstbaumausgleichs der Beklagten auf Veranlassung des Kulturamtes auf Grund eines Buchungsfehlers irrtümlich einen Betrag von 1 267,-- DM aus.
Sie verlangt von der Beklagten nunmehr dessen Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
Der Rechtsweg vor das ordentliche Gericht ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil es sich nicht um eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 13 GVG handelt. Vielmehr liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor, für die gem. § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist.
Das Zahlungsbegehren der Klägerin beruht auf einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der nur im Verwaltungsrechtsweg durchgesetzt werden kann (vgl. Wolff - Bachof, Verwaltungsrecht I 9. Aufl. (1974), § 44 I b; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechtes, 9. Aufl. S. 175; Haueisen NJW 1955, 212; Güldenpfennig, NJW 1956, 1160, 1161).
Die Klägerin, die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, (§ 16 FlurbG), leistet der Beklagten im Rahmen des von ihr auf Grund des Flurbereinigungsplanes durchzuführenden Obstbaumausgleiches die streitige Zahlung. Die Auszahlung erfolgte demnach auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Daß dies irrtümlich - wegen eines Buchungsfehlers - geschah, ist hier unerheblich. Es handelt sich jedenfalls um eine öffentlich-rechtliche Leistung, die, falls sie - wie die Klägerin behauptet - zu Unrecht erfolgte, einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gibt. Dabei kann dahin stehen, ob die Auszahlung selbst ein Verwaltungsakt war, oder ob zumindest die der Auszahlung zugrunde liegende Zahlungsanweisung einen Verwaltungsakt darstellte, denn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist nicht auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Leistung auf einem Verwaltungsakt beruhte. Voraussetzung dieses Anspruches ist lediglich, daß der Empfänger die Leistung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses erhalten hat (vgl. Bettermann, DÖV 1955, 528).
Ist der von der Klägerin beschrittene Rechtsweg vor das ordentliche Gericht unzulässig und hat sie - trotz Hinweises durch das Gericht - keinen Verweisungsantrag gestellt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne daß auf die Frage der Begründetheit des Verlangens der Klägerin bzw. des Einwandes der Beklagten betreffend den Wegfall ihrer Bereicherung einzugehen wäre.