Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 10.11.1992 - 9 G 16/90
Aktenzeichen | 9 G 16/90 | Entscheidung | Urteil | Datum | 10.11.1992 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Wenn Teilnehmer die bestehende, aber im Grundbuch nicht eingetragene Gütergemeinschaft der Flurbereinigungsbehörde nicht anzeigen, so darf die Behörde gemäß dem Grundbuch vom Alleineigentum ausgehen. |
2. | Eine ordnungsgemäße Planvereinbarung über einen Ausgleichsanspruch nach § 51 FlurbG begründet keine Irrtumsanfechtung, wenn sich die subjektiven Vorstellungen einer Partei über den Umfang der Nachteile nicht verwirklicht haben. |
Aus den Gründen
Die Planvereinbarung vom 17.03.1983 ist als Vergleichsvertrag im Sinne von § 55 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen - VwVfG NW - zu werten. Vergleichsgegenstand in Nr. 3 dieser Vereinbarung ist eine Verständigung über einen dem Kläger als Teilnehmer der Flurbereinigung A. möglicherweise zustehenden Abfindungsanspruch in Gestalt eines Ausgleichsanspruchs nach § 51 FlurbG, der über die bereits unanfechtbar festgesetzte Landabfindung hinausging. In dieser Vereinbarung haben sich nämlich der Kläger und der Beklagte - ohne daß eine weitere Klärung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgte - dahin verständigt, daß der Kläger einerseits zur Verbesserung des übereinstimmend als unzureichend angesehenen Kulturzustandes des Abfindungsflurstücks Flur 95 Nr. 11 einen einmaligen Kulturkostenbeitrag von 3 000,-- DM sowie einen weiteren Betrag von 1 500,-- DM zum Ausgleich künftiger Mindererträge und Mehraufwendungen erhielt und der Kläger andererseits weitere Forderungen nicht mehr stellte, und zwar weder gegen die Flurbereinigungsbehörde noch gegen die Teilnehmergemeinschaft. Durch die Vereinbarung der Festsetzung eines einmaligen Kostenbeitrags zu Gunsten des Klägers und den gleichzeitig ausgesprochenen Verzicht seitens des Klägers auf die Geltendmachung weiterer Forderungen haben die Beteiligten übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, daß durch diese Vereinbarung die Abfindung des Klägers, insbesondere soweit sie sich auf das Zuteilungsgrundstück Flur 95 Nr. 11 bezog, abschließend geregelt sein sollte.
Diese Vereinbarung ist ordnungsgemäß in der durch § 129, § 130 FlurbG vorgesehenen Form durch Aufnahme in eine Verhandlungsniederschrift geschlossen worden, die vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und sodann von den Beteiligten und dem Verhandlungsführer unterschrieben worden ist.
Die Vereinbarung vom 17.03.1983 ist nicht wegen Wegfalls der Vergleichsvoraussetzungen gemäß § 59 VwVfG NW i. V. m. § 779 BGB unwirksam. Nach § 779 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Im vorliegenden Fall hat sich nicht der von den Beteiligten nach dem Inhalt der Vereinbarung als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt geändert oder als unrichtig herausgestellt. Beide Parteien gingen nach dem Inhalt der Vereinbarung von einem ungenügenden Kulturzustand des Abfindungsflurstücks Flur 95 Nr. 11 im Jahre 1983 aus. Nicht verwirklicht haben sich allenfalls die subjektiven Vorstellungen des Klägers darüber, mit welchen Maßnahmen und in welchem Zeitraum der unzureichende Kulturzustand behoben werden könnte, welche Zusatzaufwendungen und Ertragsausfälle ihm dadurch entstehen würden und welche Ausgleichsansprüche ihm dieserhalb gemäß § 51 FlurbG zustehen könnten. Soweit der Kläger seinerzeit in dieser Hinsicht Fehleinschätzungen unterlegen gewesen sein sollte, beziehen sie sich auf den Kern des Streits der Parteien, der durch die Vereinbarung einer Einmalzahlung und den Verzicht des Klägers auf die Geltendmachung weiterer Forderungen gerade beigelegt werden sollte.
Die Kläger können den Vergleich auch nicht wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft anfechten (§ 62 VwVfG NW i. V. m. § 119 Abs. 2 BGB). Die Kläger haben sich nicht über eine im Verkehr als wesentlich angesehene Eigenschaft des Abfindungsflurstücks Flur 95 Nr. 11 geirrt. Der unzureichende Kulturzustand dieses Abfindungsflurstücks war den Klägern seinerzeit bekannt; deshalb hatte sich der Kläger wegen einer Ausgleichszahlung an den Beklagten gewandt. Geirrt haben sich die Kläger allenfalls darüber, mit welchen Mitteln der unzureichende Kulturzustand beseitigt werden könnte und welche Aufwendungen hierfür erforderlich sein würden. Dieser Irrtum berührt jedoch nur die Motivation des Klägers zum Abschluß des Vergleichs und berechtigt nicht zur Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums.