Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 2 - zu § 14 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 12.04.1989 - 9 C 39/87 = RdL 1989 S. 206

Aktenzeichen 9 C 39/87 Entscheidung Urteil Datum 12.04.1989
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1989 S. 206  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. In der Regel entspricht es pflichtgemäßem Ermessen der Flurbereinigungsbehörde, ein verspätet angemeldetes Wegerecht, dessen Bestehen nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen ist, unberücksichtigt zu lassen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 7 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG.