Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 17.12.1968 - 3 C 43/68 = AS 11, 39= RdL 1969 S. 213= IK 1970 S. 282

Aktenzeichen 3 C 43/68 Entscheidung Urteil Datum 17.12.1968
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen AS 11, 39 = RdL 1969 S. 213 = IK 1970 S. 282  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde, bei Grenzstreitigkeiten die richtige Grenze zu ermitteln oder eine neue Grenze festzusetzen. Sie ist lediglich befugt, die für die Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Festsetzungen über den Streitgegenstand zu treffen. Sobald solche Grenzstreitigkeiten Gegenstand einer Anfechtungsklage sind, kann das Flurbereinigungsgericht, soweit der Sachverhalt dazu Veranlassung bietet, die erforderlichen Festsetzungen von sich aus vornehmen.

Anmerkung

Das Urteil wurde durch Beschluß des BVerwG vom 28.5.1969 - IV 46.69 = RdL 1969 S. 296 bestätigt. Vgl. hierzu Mayer, RdL 1970 S. 119.