Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 15.12.1966 - 3 C 61/66 = RdL 1967 S. 299= IK 1968 S. 295
Aktenzeichen | 3 C 61/66 | Entscheidung | Urteil | Datum | 15.12.1966 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 1967 S. 299 = IK 1968 S. 295 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Festsetzungen der Flurbereinigungsbehörde über Inhalt und Umfang eines streitigen Rechtes. |
Aus den Gründen
Der § 13 FlurbG erfaßt nicht nur die Fälle, in denen das Eigentum oder das Besitz- bzw. Nutzungsrecht als solches, sondern auch die Fälle, in denen der Inhalt oder Umfang eines derartigen Rechts zweifelhaft oder streitig ist, da der Wortlaut keinen Anhalt für die erstgenannte einschränkende Auslegung bietet und der Zweck der Vorschrift ihre Anwendung in gleicher Weise in den letzteren wie in den ersteren Fällen erfordert; man denke etwa an die Größe eines Altbesitzgrundstücks als Voraussetzung für Errechnung des Abfindungsanspruchs oder den Inhalt einer alten Dienstbarkeit als Grundlage für die Frage, ob und inwieweit eine solche im Flurbereinigungsplan wieder ausgewiesen werden soll.
Da der in § 13 FlurbG vorausgesetzte Zweifel oder Streit nur das Eigentum oder Besitz- bzw. Nutzungsrechte an eingebrachten Altbesitzgrundstücken betrifft, dessen Klärung und Entscheidung in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt, kann mit der in § 13 Abs. 2 Satz 6 FlurbG genannten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nur eine solche eines Zivilgerichts gemeint sein. Aus dem gleichen Grunde kann die weitere Bestimmung, daß einer solchen der Flurbereinigungsbehörde bekannt werdenden rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung "Rechnung zu tragen ist", nur bedeuten, daß für den Altbesitz des betreffenden Teilnehmers die rechtskräftige Zivilgerichtsentscheidung an die Stelle der vorläufigen Festsetzung tritt und nunmehr auf Grund der neuen Feststellung die Flurbereinigungsbehörde zu prüfen hat, ob und ggf. welche Änderungen der Abfindung gemäß den Abfindungsvorschriften geboten oder zweckmäßig erscheinen, nicht jedoch, daß nunmehr automatisch eine Änderung der Abfindung oder gar eine Wiederherstellung des Altbesitzzustandes erfolgen müsse. Die letztgenannte Folgerung verbietet sich auch schon deshalb, weil für die Bestimmung und Gestaltung der Abfindung nicht die Zivilgerichte, sondern die Flurbereinigungsbehörden nach den für sie geltenden Vorschriften zuständig sind.