Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 18.05.1992 - 1 BvR 247/91
Aktenzeichen | 1 BvR 247/91 | Entscheidung | Kammerbeschluss | Datum | 18.05.1992 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Bundesverfassungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Bestimmung ehrenamtlicher Richter gemäß § 139 Abs. 3 FlurbG hält sich im Rahmen des vom Grundgesetz eingeräumten Gestaltungsraums. |
2. | Trotz des Funktionswandels der Flurbereinigung wird die Zugehörigkeit zweier Landwirte zum Flurbereinigungsgericht der Eigenart des zu regelnden Rechtsgebiets gerecht. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 20 - zu § 1 FlurbG.