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von Anonymer Benutzer

RzF - 3 - zu § 139 Abs. 2 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.07.1961 - I C 120.59

Aktenzeichen I C 120.59 Entscheidung Urteil Datum 13.07.1961
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. "Fachbeisitzer" beim Flurbereinigungsgericht kann ein Jurist, ein Landwirt oder Vermessungsingenieur sein, wenn er die Befähigung zum höheren Dienst bei den Flurbereinigungsbehörden besitzt.
2. Der Begriff des "höheren Dienstes der Flurbereinigungsbehörden" ist nicht bundesrechtlicher Art, sondern ist landesrechtlichen Verschiedenheiten unterworfen.

Aus den Gründen

Die Rüge, das Flurbereinigungsgericht sei im Hinblick auf die Mitwirkung des Oberverwaltungsgerichtsrats a.D.W. nicht dem Gesetz entsprechend besetzt gewesen, greift nicht durch. Nach § 139 FlurbG verhandelt und entscheidet das Flurbereinigungsgericht in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern, zwei landwirtschaftlichen Beisitzern und einem dritten Beisitzer, der die Befähigung zum höheren Flurbereinigungsdienst besitzen muß. Die Vorschrift des § 139 kann insoweit zu Zweifeln Anlaß geben, als dem Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig zu entnehmen ist, was es darunter verstanden wissen will, wenn es für einen der Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts fordert, daß er "zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt" sein muß. Von den Bedürfnissen der Praxis her gesehen scheint es nahezuliegen, daß neben den beiden Richtern und den beiden Landwirten, die dem Flurbereinigungsgericht angehören, als weiterer Beisitzer ein Vermessungsingenieur bei den Entscheidungen des Flurbereinigungsgerichts mitzuwirken habe, der allerdings nicht im aktiven Flurbereinigungsdienst des Landes tätig sein darf. Für eine solche Zusammensetzung des Flurbereinigungsgerichts würde die Tradition der Arbeit der Kulturämter und der Flurbereinigungsämter sprechen; sie legt darauf Wert, daß Juristen, Landwirte und Vermessungsingenieure zusammenwirken. Es ist auch nicht zu verkennen, daß ein so zusammengesetztes Gremium der besonderen Aufgabe des Flurbereinigungsgerichts in erhöhtem Maße Rechnung tragen kann. Denn das Flurbereinigungsgericht hat gemäß § 146 FlurbG, wenn es um Einwendungen gegen die Schätzungsergebnisse oder um Beschwerden gegen den Flurbereinigungsplan geht, nicht zuletzt auch zu prüfen, ob die Behörde von ihrem Ermessen zweckmäßig Gebrauch gemacht hat. Diese Prüfungsbefugnis, die hier das Gesetz einem Verwaltungsgericht zugesteht, geht über die Ermessensprüfung, die sonst den Gerichten zusteht, hinaus. Nach § 144 FlurbG kann das Flurbereinigungsgericht den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt abändern. Es kann bei seiner Entscheidung auch Zweckmäßigkeitserwägungen Rechnung tragen, d.h. sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein solcher durch das Gesetz erteilter Auftrag eine ganz besondere Sachkenntnis voraussetzt, die über juristische Kenntnisse hinausgeht.

Wenn unter diesem Gesichtspunkt der Mitwirkung von Flurbereinigungsingenieuren im Flurbereinigungsgericht eine Bedeutung zukommen mag, so sieht sich der Senat andererseits nicht in der Lage, die für die Besetzung des Flurbereinigungsgerichts maßgebliche Vorschrift des § 139 dahin auszulegen, es gehöre zu der im Gesetz geforderten Besetzung der Richterbank, daß notwendig ein Vermessungsingenieur als dritter Beisitzer heranzuziehen sei. Hätte diese Lösung dem Gesetzgeber vorgeschwebt, würde er dies nach Auffassung des Senats eindeutig im Gesetz zum Ausdruck gebracht haben. Hinsichtlich der Landwirte, die im Flurbereinigungsgericht mitwirken, hat er eine solche Vorschrift geschaffen, und eine entsprechende Vorschrift wäre auch für den technischen Beisitzer zu finden gewesen. Das ist in § 139 nicht geschehen. Auch die Entstehungsgeschichte des § 139 gibt in dieser Hinsicht nichts her. Zwar sprechen die Beratungen davon, daß für die Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts eine besondere Fachkunde vonnöten sei. Jedoch läßt die Entstehungsgeschichte nicht erkennen, daß die gesetzgebenden Körperschaften davon ausgegangen wären, daß notwendig ein Ingenieur im Gericht mitwirken müsse. Es kommt hinzu, daß der im Gesetz verwandte Begriff des "höheren Dienstes der Flurbereinigungsbehörden" nicht bundesrechtlicher Art ist, sondern landesrechtlichen Verschiedenheiten unterworfen ist.

Es muß daher dabei verbleiben, daß derjenige, der zum höheren Dienst bei den Landeskulturbehörden befähigt sein soll, ein Jurist, ein Landwirt oder ein Vermessungsingenieur sein kann. Nach alledem ist der Senat der Auffassung, daß § 139 FlurbG eine Auslegung in der Richtung, daß der weitere Beisitzer nur aus dem Kreise der technisch vorgebildeten Flurbereinigungsingenieure genommen werden dürfe, nicht zuläßt.