Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.06.1971 - IV B 79.71 = RdL 1971, 267
Aktenzeichen | IV B 79.71 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 14.06.1971 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1971, 267 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Festlegung der neuen Trasse eines Gemeindeverbindungsweges ist kein besonders schwierig gelagerter Umstand, der die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich macht. |
Aus den Gründen
Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor; denn das Flurbereinigungsgericht hat den Beweisantrag der Kläger, zur Ortsbesichtigung und mündlichen Verhandlung einen Sachverständigen für Wegebauangelegenheiten beizuziehen, zu Recht abgelehnt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die in § 139 FlurbG vorgeschriebene Besetzung des Flurbereinigungsgerichts eine sachverständige Würdigung der in einem Flurbereinigungsverfahren auftretenden Sachverhalte ermöglicht, also eine Zuziehung von Sachverständigen nur bei besonderen, schwierig gelagerten Umständen erforderlich ist (vgl. Beschlüsse vom 21.12.1965 - BVerwG IV B 77.65 - (RdL 1966, 111), vom 22.12.1965 - BVerwG IV B 76.65 - (RdL 1966, 193 f.) und vom 26.01.1971 - BVerwG IV CB 8.68). Die Festlegung der neuen Trasse für den Gemeindeverbindungsweg von O. nach G. innerhalb des Flurbereinigungsgebiets betrifft jedoch keinen derartig schwierigen Sachverhalt, daß ihn das Flurbereinigungsgericht nicht aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermöchte.