Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.02.1971 - IV B 53.70 = Buchholz BVerwG 424.01 § 139 FlurbG Nr. 5

Aktenzeichen IV B 53.70 Entscheidung Beschluss Datum 04.02.1971
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Buchholz BVerwG 424.01 § 139 FlurbG Nr. 5  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 139 Abs. 1 FlurbG unterliegt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Aus den Gründen

Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob die besondere Art der Besetzung des Flurbereinigungsgerichts nach § 139 FlurbG mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, wenn gegen ein Urteil dieses Gerichts die Revision entsprechend den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 - 3 VwGO zugelassen werde und damit nicht auszuschließen sei, daß der vom Grundgesetz gewährte Rechtsschutz lediglich durch ein Gericht gewährt werde, in dem Laienrichter das Stimmenübergewicht besäßen, bedarf keiner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Zwar trifft es zu, daß das Flurbereinigungsgericht gem. § 139 Abs. 1 FlurbG in der Besetzung von zwei Richtern und drei Beisitzern, also mit einem zahlenmäßigen Übergewicht von nichtrichterlichen Mitgliedern entscheidet. Dies hat seinen Grund darin, daß den Besonderheiten des Flurbereinigungsverfahrens, dessen sachgerechte Durchführung nicht nur Rechtskenntnisse, sondern auch eingehende technische und landwirtschaftliche Kenntnisse voraussetzt, auch durch die Besetzung des zur Entscheidung in Flurbereinigungsstreitigkeiten berufenen Gerichts in der Weise Rechnung getragen werden muß, daß das Gericht selbst, ohne allein auf Sachverständige angewiesen zu sein, einen technischen und landwirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen und einer richtigen Lösung zuzuführen vermag. Dieser Forderung wird das Gesetz dadurch gerecht, daß einmal das Gericht aus Richtern und Beisitzern zusammengesetzt ist (§ 139 Abs. 1 FlurbG) und zum anderen gem. § 139 (Abs. 2) FlurbG sowohl ein Richter als auch ein Beisitzer zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt sein müssen und außerdem mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein sollen. Mithin kann keine Rede davon sein, daß das Flurbereinigungsgericht in einer Besetzung entscheidet, in dem Laien das Stimmenübergewicht haben. Zudem begegnet der Umstand, daß das Flurbereinigungsgericht in erster und letzter Tatsacheninstanz entscheidet und daß bei Fehlen von Revisionszulassungsgründen (§ 132 Abs. 2 VwGO) oder der Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision überhaupt nur eine Gerichtsinstanz besteht, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Die in dieser Vorschrift enthaltene Gewährleistung des "Rechtswegs" erfordert keinen Instanzenzug; sie ist auch dann erfüllt, wenn dieser Rechtsweg nur in einem Rechtszug besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 23. Mai 1958 - BVerwG VII C 218.57 - in BVerwGE 7, 66 (73/74) sowie BVerfG, Beschluß vom 8. Dezember 1965 - 1 BvR 662/65 - in BVerfGE 19, 323 (327 f.) mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).