Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.1965 - IV B 77.65 = RdL 1966 S. 111
Aktenzeichen | IV B 77.65 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 21.12.1965 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1966 S. 111 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die sachverständige Besetzung des Flurbereinigungsgerichts nach § 139 FlurbG macht es in der Regel entbehrlich, weitere Sachverständige zuzuziehen. |
Aus den Gründen
Die Beweisanträge des Klägers hat das Flurbereinigungsgericht durch Beschluß gem. § 86 Abs. 2 VwGO mit der Begründung abgelehnt, daß die erfolgten Vernehmungen hinreichende Ergebnisse gebracht hätten.
Diese Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts stehen in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, wonach die Besetzung des Flurbereinigungsgerichts gem. § 139 FlurbG regelmäßig eine sachverständige Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren auftretenden Sachverhalte gewährleistet, so daß das Flurbereinigungsgericht von der Zuziehung Sachverständiger absehen kann, sofern nicht besonders schwierig gelagerte Umstände vorliegen (Beschluß vom 14.2.1958 - BVerwG I B 123.57 -; Urteil vom 14.2.1964 - BVerwG I B 12.64). Solche besonderen Umstände haben, wie schon die vom Kläger genannten Beweisthemen ersichtlich machen, nicht vorgelegen. Das Flurbereinigungsgericht konnte daher, nachdem es am 9.4.1964 in Gegenwart der Prozeßbeteiligten einen Ortstermin durchgeführt und bei diesem seinen sachverständigen Augenschein eingenommen hatte, von einer Vernehmung der vom Kläger benannten weiteren Zeugen (Sachverständigen) zum gleichen Beweisgegenstand absehen. Soweit der Kläger dem Flurbereinigungsgericht mit seinen Schriftsätzen Gutachten eingereicht hat, gehören sie zum Parteivortrag und sind mit diesem gewürdigt worden. Einer besonderen Hervorhebung solcher Gutachten im Urteil bedarf es nicht.Anmerkung
Anmerkung: Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 22.12.1965 - IV B 76.65 = RdL 1966 S. 193