Flurbereinigungsgericht Bautzen, Beschluss vom 28.05.2024 - 7 C 52/21.F = BeckRS 2024, 21254= Entscheidungssammlung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Internet= LKV 2024, 411 (Ls.)= LSK 2024, 21254= NVwZ-RR 2024, 891 (Ls.) (Lieferung 2025)

Aktenzeichen 7 C 52/21.F Entscheidung Beschluss Datum 28.05.2024
Gericht Flurbereinigungsgericht Bautzen Veröffentlichungen = BeckRS 2024, 21254 = Entscheidungssammlung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Internet = LKV 2024, 411 (Ls.) = LSK 2024, 21254 = NVwZ-RR 2024, 891 (Ls.)  Lieferung 2025

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Gegen den Beschluss, mit dem ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen wird, ist in einem durch Urteil entschiedenen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht die Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgeschlossen (wie BayVGH, Beschluss vom 23. August 2013 – 9 C 13.1739 –, juris Rn. 1; BayVGH, Beschluss vom 18. Juni 2009 – 3 ZB 09.1284 –, juris Rn. 5; a. A. BayVGH, Beschluss vom 6. September 2016 – 4 C 16.915 –, juris Rn. 5). (amtl. Leitsatz)


2. In Verfahren der Richterablehnung in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht ist kein fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine mögliche Gehörsverletzung nach dem Grundsatz wirkungsvollen Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG notwendig. (red. Leitsatz)


3. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht weder, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen, noch seiner Entscheidung ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten zu erörtern. (red. Leitsatz)


Aus den Gründen

I. … Über die Anhörungsrüge ist nicht notwendigerweise in der genauen Besetzung zu entscheiden, in welcher der Senat die angegriffene Entscheidung erlassen hat (BVerwG, Beschl. v. 19. Februar 2019 - 1 B 17.19 -, juris Rn. 2 m. w. N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, VwGO § 152a Rn. 28; Kaufmann, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 69. Ed., Stand: 1. Januar 2020, § 152a Rn. 15). Denn § 152a VwGO enthält gerade keine dem § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO vergleichbare Regelung, wonach nur diejenigen Richter, die beim vorangegangenen Urteil mitgewirkt haben, mitwirken (Rudisile, a. a. O., VwGO § 152a Rn. 28).

Dabei sind diejenigen Richter, die am angegriffenen Beschluss mitgewirkt haben, nicht von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil der Ausschlussgrund des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 6 ZPO sich nicht auf den iudex a quo, sondern auf Streitigkeiten bezieht, bei denen der Richter „in einem früheren Rechtszug“ mitgewirkt hat (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 152a Rn. 38 m. w. N.).

.... Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO darf ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten (sog. Wartepflicht). Nachdem der Senat das Ablehnungsgesuch mit angegriffenem Beschluss vom 29. April 2024 zurückgewiesen hat und diese Entscheidung gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist, erledigt sich das Ablehnungsgesuch und endet die Wartepflicht mit dem Wirksamwerden der Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07 - juris Rn. 26; VGH BW, Beschl. v. 20. Juli 2023 - 13 S 1020/23 -, juris Rn. 5 mit umfangreichen Nachweisen). Hieran vermag auch die vorliegende Anhörungsrüge nach § 152a VwGO nichts zu ändern. Dieser kommt kein Suspensiveffekt zu (Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, VwGO § 152a Rn. 7), sodass der zuvor abgelehnte Richter zur Mitwirkung an der Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen ist. Die Anhörungsrüge berührt nicht die Rechtskraft der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch und hemmt sie nicht. Nur die erfolgreiche Anhörungsrüge durchbricht die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung und führt dann zur Fortsetzung des Ablehnungsverfahrens nach § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO (VGH BW, Beschl. v. 20. Juli 2023 - 13 S 1020/23 -, juris Rn. 5).

II. Die Anhörungsrüge gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 29. April 2024 über das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. P..... ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Sie ist nicht statthaft.

Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nach Satz 2 der Regelung findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Rüge nicht statt.

Die Anhörungsrüge ist vorliegend gemäß § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgeschlossen. Diese Norm als Ausprägung der Subsidiarität (Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, VwGO § 152a Rn. 20) ist verfassungskonform grundsätzlich auf solche Zwischenentscheidungen zu begrenzen, die hinsichtlich möglicher Gehörsverletzungen im weiteren gerichtlichen Verfahren noch überprüft und korrigiert werden können.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. April 2024 - 7 C 51/21.F - hat der Senat das Gesuch des Klägers … zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um eine der Endentscheidung vorausgehende, unanfechtbare Zwischenentscheidung, die nicht der Anhörungsrüge unterliegt (Senatsbeschl. v. 3. November 2020 - 7 C 6/19.F, 7 C 9/19.F <= RzF - 15 - zu § 139 Abs.1 FlurbG> <= RzF - 26 - zu § 63 Abs.2 LwAnpG>, 7 C 14/19.F -; BayVGH, Beschl. v. 23. August 2013 - 9 C 13.1739 -, juris Rn. 1; BayVGH, Beschl. v. 18. Juni 2009 - 3 ZB 09.1284 -, juris Rn. 5; a. A. BayVGH, Beschl. v. 6. September 2016 - 4 C 16.915 -, juris Rn. 5).

Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine Entscheidung, die der jeweiligen Endentscheidung - hier dem Senatsurteil vom 29. April 2024 - 7 C 52/21.F - vorausging. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass in selbständigen Zwischenverfahren, die die Ablehnung von Richtern zum Gegenstand haben, fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine mögliche Gehörsverletzung nach dem Grundsatz wirkungsvollen Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG dann notwendig ist, wenn in diesem Zwischenverfahren abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (BVerfG, Beschl. v. 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 - juris Rn. 21, 22).

Dies ist bei der Richterablehnung in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht nicht der Fall. Denn mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision steht ein Rechtsbehelf gegen die Endentscheidung zur Verfügung, mit dessen Hilfe der Kläger eine Korrektur der Entscheidung herbeiführen könnte. Einer verfassungskonformen Auslegung des § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO dahingehend, dass die Anhörungsrüge ausnahmsweise zur Erlangung des verfassungsrechtlich gebotenen fachgerichtlichen Rechtsschutzes erforderlich ist, bedarf es daher vorliegend nicht (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 26 [zu § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG]).

III. Die Anhörungsrüge hätte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg, weil der Zurückweisungsbeschluss vom 29. April 2024 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

1. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht wird dadurch jedoch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (BVerwG, Beschl. v. 19. Februar 2019 - 1 B 17.19 -, juris Rn. 4 m. w. N.; st. Rspr.).

Nach diesem Maßstab lässt sich der Anhörungsrüge des Klägers nicht entnehmen, dass der Senat sein Vorbringen übergangen hätte. … Wie sich aus § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO eindeutig ergibt, stellt die Anhörungsrüge kein Mittel dar, um darauf hinzuwirken, dass das Gericht die rechtlichen Erwägungen überdenkt, die seine Entscheidung tragen (BVerwG, Beschl. v. 19. Februar 2019 - 1 B 17.19 -, juris Rn. 5). Die Anhörungsrüge lässt sich im Übrigen nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (BVerwG, Beschl. v. 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 -, juris Rn. 7; st. Rspr.)

Für eine „wohlwollende Auslegung“ des Befangenheitsgesuchs - wie der Kläger meint – war vor dem Hintergrund der strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG über den gesetzlichen Richter kein Raum. Die konkrete Zusammensetzung des Spruchkörpers steht weder zur Disposition der Beteiligten noch besteht insoweit ein Ermessen der zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen Senatsmitglieder. Darauf, dass ein weiteres Senatsmitglied als Vertretungsrichterin für den Sitzungstag „zur Verfügung stand“, kommt es ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass der abgelehnte Richter „der Verhandlung nicht [hätte] beiwohnen müssen“.

Der Senat hat die vom Kläger zur Begründung seines Befangenheitsgesuchs vorgetragenen Umstände zur Kenntnis genommen, bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen und damit dem in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan. Mit seiner Gehörsrüge richtet sich der Kläger vielmehr gegen die Richtigkeit des Senatsbeschlusses, ohne dass eine Gehörsverletzung vorliegt.

2. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter beim Zurückweisungsbeschluss geltend macht, verhilft dies seiner Anhörungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg.

§ 152a VwGO beschränkt sich nach seinem Wortlaut auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Selbst wenn man eine analoge Anwendung von § 152a VwGO auch für unanfechtbare Endentscheidungen, die unter Verstoß gegen den gesetzlichen Richter ergangen sind, in Betracht zieht (vgl. zum Meinungsstand Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, VwGO § 152a Rn. 36 mit umfangreichen Nachweisen), liegt ein derartiger Verstoß hier nicht vor.

Der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs erging in der von § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 139 Abs. 2 LwAnpG gesetzlich vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vom Kläger selbst zitierten Entscheidung, die in dem zwischen den Beteiligten geführten Parallelverfahren - 7 C 9/19.F - ergangen war, Folgendes ausgeführt (BVerwG, Beschl. v. 3. August 2021 - 9 B 49.20 -, juris Rn. 19 – 23 <= RzF - 15 - zu § 139 Abs.1 FlurbG> <= RzF - 26 - zu § 63 Abs.2 LwAnpG>):

„Nach § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, der nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung unberührt geblieben ist (§ 190 Abs. 1 Nr. 4 VwGO), ist in jedem Land bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis § 148 FlurbG nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine solche abweichende Regelung enthält § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach das Flurbereinigungsgericht in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern verhandelt und entscheidet, von denen nach § 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ein ehrenamtlicher Richter zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt sein muss und mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein soll. Diese besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts dient der sachgerechten Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden besonderen Sachverhalte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1998 - 11 C 6.97 - BVerwGE 106, 345 <346 f.> m.w.N. <= RzF - 12 - zu § 139 Abs.1 FlurbG>; vgl. zur besonderen Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts auch BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 57.16 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 92 Rn. 14).

Die Vorschrift ist hinsichtlich der Besetzung eine Spezialregelung zu § 9 Abs. 3 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 10 B 44.05 - juris Rn. 5 <= RzF - 14 - zu § 139 Abs.1 FlurbG>), wonach die Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von drei Richtern entscheiden und landesrechtlich eine Besetzung mit fünf Richtern, davon zwei ehrenamtlichen Richtern vorgesehen werden kann; dabei kann auch geregelt werden, dass die ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken (Stelkens/Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2021, § 9 Rn. 16, s. etwa § 109 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Justiz im Land NordrheinWestfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW S. 30; § 17 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung i.d.F. vom 27.Oktober 1997, GVBl. I S. 381). Letzteres ist für das Verwaltungsgericht sogar generell vorgesehen (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 VwGO); dort wirken bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Da in Sachsen eine Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern an den Oberverwaltungsgerichten aber grundsätzlich nicht vorgesehen ist, gibt es hier schon deshalb keine landesrechtliche Regelung zur Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern außerhalb der mündlichen Verhandlung.

Die Formulierung „verhandelt und entscheidet“ könnte zwar für ein enges, auf die mündliche Verhandlung beschränktes Verständnis sprechen, sodass für Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung im Flurbereinigungsgesetz eine Regelungslücke bestünde, deren Ausfüllung sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und dem jeweiligen - nicht revisiblen – Landesrecht richten würde.  Der Sinn und Zweck der speziellen Besetzungsvorgaben in § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG spricht jedoch eher für ein weites Verständnis, sodass hiervon nicht nur Urteile, sondern auch Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung erfasst werden und bundesweit sämtliche Entscheidungen des Flurbereinigungsgerichts grundsätzlich in voller Besetzung ergehen müssten. Auch bei derartigen Entscheidungen, wie etwa Eilbeschlüssen, Prozesskostenhilfeentscheidungen, Einstellungsbeschlüssen nach übereinstimmender Erledigungserklärung oder Streitwertbeschlüssen kann es entscheidend auf den besonderen Sachverstand der ehrenamtlichen Richter ankommen. Probleme bereitet bei dieser Auslegung allerdings eine Abgrenzung zu bloßen Formalbeschlüssen wie etwa Einstellungsbeschlüssen nach Klagerücknahme oder Beiladungsbeschlüssen; auch diese müssten konsequenterweise stets in voller Besetzung ergehen. Der Katalog in § 87a Abs. 1 VwGO mit Entscheidungen, die dem Berichterstatter übertragen sind, geht über bloße Formalentscheidungen hinaus; er könnte gleichwohl als ein Anhaltspunkt herangezogen werden, sodass etwa bloße Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme durch den Berichterstatter ergehen könnten

Die Entstehungsgeschichte des § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist für die Auslegungsfrage nicht aufschlussreich. …“

Daran gemessen war eine Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter am Zurückweisungsbeschluss veranlasst, weil es sich bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht um eine Entscheidung i. S. v. § 87a Abs. 1 VwGO handelte (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 14. Oktober 2021 - 13 A 21.2286 -, juris Rn. 4 ff.). Die vom Kläger sinnentstellend aus dem Zusammenhang gerissene Passage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in Sachsen eine Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern „an den Oberverwaltungsgerichten“ grundsätzlich nicht vorgesehen ist, bezog sich auf die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 3 VwGO, nicht aber auf die hier in Rede stehende Spezialvorschrift des § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.

Soweit der Kläger die Heranziehung des ehrenamtlichen Richters K...... anstelle des ehrenamtlichen Richters R... beanstandet, war der Senat korrekt besetzt. Nach dem Geschäftsverteilungsplan war zwar ursprünglich der ehrenamtliche Richter R... heranzuziehen. Da dieser aber nach der Ladung aktenkundig seine Verhinderung angezeigt hatte, wurde ersatzweise der als nächster zur Mitwirkung berufene ehrenamtliche Richter K...... herangezogen, wobei eine Aktualisierung der ursprünglichen Tagesordnung versäumt wurde. Die konkrete Gerichtsbesetzung hat der Senatsvorsitzende zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 29. April 2024 aber bekannt gegeben, ohne dass der Kläger diese in der Sitzung hinterfragt hätte. …