RzF - 10 - zu § 139 Abs. 1 FlurbG


Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.1984 - 5 C B 148.83

Aktenzeichen 5 C B 148.83 Entscheidung Beschluss Datum 21.12.1984
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Durch die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts nach § 139 FlurbG ist regelmäßig eine sachverständige Würdigung der in der Flurbereinigung zu entscheidenden Sachverhalte gewährleistet. Das Flurbereinigungsgericht ist nur unter besonderen Umständen gehalten, Sachverständige hinzuzuziehen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 79 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.